Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen als elementare Pflicht des Geschäftsführers

Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine der wichtigsten und kritischsten Verpflichtungen eines jeden Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber eine GmbH, so trifft diese Verpflichtung den Geschäftsführer der GmbH.

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Frage, wie weit die Verantwortung desjenigen Geschäftsführers geht, der im Rahmen der internen Aufgabenverteilung zwar überhaupt nicht für Finanzen und Personal zuständig ist, der jedoch grundsätzlich von aktuellen Engpässen hinsichtlich der Erfüllung entsprechender Verpflichtungen wusste.

Geschäftsführerhaftung und interne Ressortverteilung

Immer wieder versuchen GmbH Geschäftsführer ihre persönliche Haftung für bestimmte Dinge damit abzuwehren, dass sie sich auf eine interne Geschäftsverteilung berufen. In dem konkreten Fall war der betroffene Geschäftsführer ausschließlich für die Bereiche Vertrieb, Entwicklung und Produktion zuständig, für Personal und Finanzen war ein anderer Mitgeschäftsführer zuständig. Es ist jedoch immer schon gefestigte Rechtsprechung, dass sich in wichtigen Dingen, wenn es um das Außenverhältnis der GmbH und insbesondere um allgemeine Verpflichtungen der GmbH geht, ein Geschäftsführer niemals auf eine derartige interne Aufgabenverteilung berufen kann.

Kenntnis von Problemsituationen und entsprechende Prüfungspflichten

In dem konkreten Fall war es so, dass das Unternehmen bereits mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte, und dass alle vorhandenen Geschäftsführer bereits in Verhandlungen mit den Sozialversicherungsträgern hinsichtlich rückständiger Sozialversicherungsbeiträge eingebunden waren. Schließlich kam es dann zum Ausbleiben entsprechender Zahlungen. Dem in diesem Verfahren verklagten Geschäftsführer wurde vom Gericht vorgeworfen, er habe grundsätzlich um die finanziellen Engpässe gewusst, und hätte sich daher nicht damit begnügen dürfen, sich auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung seines Mitgeschäftsführers hinsichtlich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verlassen dürfen. Seine Pflicht als Geschäftsführer wäre es angesichts der Kenntnis der Krisensituation gewesen, nachzufragen, und gegebenenfalls zu überprüfen, ob diese eminent wichtige öffentlich-rechtliche Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden war.

Vorrang der Sozialversicherungsabgaben

Auch konnte sich der Geschäftsführer in dem Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, dass die Gesellschaft zu dem relevanten Zeitpunkt überhaupt nicht mehr in der Lage war, ihre gesamten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Vorrang vor fast allen anderen Außenständen hat, und dass notfalls sogar Lohnkürzungen hätten vorgenommen werden müssen, bevor auf die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verzichtet worden wäre.

Das Gerichtsurteil verdeutlicht erneut die immense allumfassende Verantwortung und Haftung eines jeden GmbH-Geschäftsführers, gleich welche tatsächlichen Aufgaben ihm von der Gesellschaft übertragen wurden.

OLG Düsseldorf, Az. I-21 U 38/14, Urteil vom 16.09.2014

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