In Gaststättenpachtverträgen und in den damit verbundenen Bierlieferungsverträgen finden sich regelmäßig Regelungen zum Umfang der vorgesehenen Bierabnahmemenge. Häufig werden bestimmte Mindestabnahmemengen in einem Bierlieferungsvertrag festgeschrieben, bei deren Nichterreichen entsprechende Strafzahlungen fällig sind.

In einem dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorliegenden Fall ging es jedoch um einen Vertrag, in dem sich lediglich eine Klausel befand, der gemäß beide Parteien einvernehmlich von einer bestimmten Abnahmemenge ausgingen. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob dieses „Davon-Ausgehen“ eine entsprechende Verpflichtung des Gastwirtes begründen sollte.

Das Gericht erteilte jedoch der Rechtsansicht der Brauerei eine klare Absage. Allein rein sprachlich schon sei zwischen einer Verpflichtung und einem einvernehmlichen Davon-Ausgehen ein erheblicher Unterschied. Im Übrigen seien beide Arten der Formulierung, nämlich einerseits eine Verpflichtung, andererseits ein Davon-Ausgehen, durchaus üblich, so dass auch beides unterschiedliche Bedeutung haben müsse.

In dem konkreten Bierlieferungsvertrag hing die Gegenleistung der Brauerei von dem Erreichen der entsprechend avisierten Biermenge ab. Das hatte im konkreten Fall zur Folge, dass aufgrund des Nichterreichens der genannten Biermenge lediglich die Gegenleistung, nämlich ein Investitionszuschuss der Brauerei, zurückgefordert werden konnte. Ein Anspruch auf tatsächliche Abnahme der entsprechenden Biermenge oder auf eine entsprechende Strafzahlung ergab sich aus der bloß gemeinsam geäußerten Bierumsatzprognose nicht.

OLG Karlsruhe, Az. 9 U 188/10, Urteil vom 27.09.2012

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