In einer Getränkelieferungsvereinbarung stehen sich in der Regel zwei relativ selbstständige Leistungen der beiden Vertragsparteien gegenüber, zum einen die in der Regel ausschließliche und in einem bestimmten Umfang bestehende Abnahmeverpflichtung hinsichtlich des Bieres und anderer nichtalkoholischer Getränke, zum anderen die Darlehensgewährung durch die Brauerei. Häufig ist in solchen Verträgen geregelt, dass die Rückzahlung des Darlehens sofort fällig ist, wenn die Vertragsbeziehung insgesamt, egal aus welchem Grunde, beendet wird.

Gegen eine solche Regelung in einem Bierlieferungsvertrag wandte sich ein Getränkefachgroßhändler gegenüber einer Brauerei.

Untergang einer GmbH für automatisch zu entsprechender Vertragsbeendigung

Hintergrund des vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Falles war folgender Sachverhalt. Über das Vermögen des als GmbH betriebenen Getränkefachgroßhändlers wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, so dass die GmbH aus dem Handelsregister zwingend gelöscht wurde und damit untergegangen ist. Die Brauerei nahm im Anschluss an den Untergang der GmbH den Geschäftsführer, der sich für alle Forderungen aus dem Bierlieferungsvertrag verbürgt hatte, wegen der Rückzahlung des Darlehens in Anspruch. Dieser jedoch war der Ansicht, das Darlehen müsse gesondert gekündigt werden, und im übrigen verstoße die Klausel, die die sofortige Fälligkeit der Darlehensrückzahlung mit jedweder Beendigung des Vertragsverhältnisses verknüpft, gegen wesentliche Grundgedanken des Darlehensrechtes und sei damit unwirksam.

Automatische Fälligkeit des Darlehens ist mit dem Wesen eines Darlehensvertrages vereinbar

Das OLG Koblenz jedoch entschied, dass eine solche Klausel sowohl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch in individuell ausgehandelten Verträgen als wirksam zu erachten sei, da sie mit den Grundgedanken eines Darlehensvertrages vereinbart werden könne. Nicht vergleichbar seien solche Fälle im übrigen auch mit willkürlichen Kündigungen von Kontokorrentkrediten. Auch sei die entsprechende Regelung in dem Vertrag unmissverständlich, so dass die durch die Löschung der GmbH ausgelöste Beendigung des Vertragsverhältnisses automatisch zur Fälligkeit des Darlehens geführt habe, ohne dass es hierfür einer gesonderten oder gar begründeten Kündigung bedürfe hätte.

Wirtschaftliche Chancen und Risiken einer Getränkelieferungsvereinbarung

Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt, dass bei Getränkelieferungsvereinbarungen die Gegenleistungen zwar große Vorteile, insbesondere bei der Existenzgründung eines Gastwirtes oder eines Getränkefachgroßhändlers, mit sich bringen können, dass umgekehrt jedoch auch bei unvorhergesehener Beendigung wirtschaftlich ganz erhebliche Schwierigkeiten auftreten können.

OLG Koblenz, Az. 3 W 596/13, Beschluss vom 25.10.2013

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