Gerade bei Sachversicherungen im gewerblichen Bereich ist immer wieder umstritten, ob ein bestimmtes Schadensereignis direkt ursächlich für einen konkreten Schaden gewesen ist, und ob es sich im konkreten Fall um eine im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages versicherte Gefahr gehandelt hat.

Tod der Schweine durch Ausfall der Lüftungsanlage

In einem dem für das Versicherungsrecht zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg vorliegenden Fall ging es um den Tod von knapp 500 Mastschweinen, die angesichts des Ausfalls der Lüftungsanlage verendeten. Auf den ersten Blick war für den Tod der Mastschweine also der Ausfall der Lüftungsanlage verantwortlich. So sah dies auch das Landgericht in erster Instanz.

Defekt der Alarmanlage durch Blitzeinschlag

Zwar wurde der Ausfall der Lüftungsanlage nicht durch den hier bedeutsamen Blitzeinschlag verursacht, wohl aber der Ausfall der Alarmanlage, die sofort auf einen Ausfall der Lüftungsanlage hinweisen sollte. Nur deshalb also, weil die durch einen Blitzschlag außer Kraft gesetzte Alarmanlage den Landwirt nicht umgehend auf den Ausfall der Lüftungsanlage aufmerksam gemacht hatte, konnte es dazu kommen, dass der Landwirt nicht rechtzeitig einschreiten konnte.

Indirekte Kausalität des Blitzeinschlags für den eingetretenen Schaden

Weil nun aber der Blitzschlag ausdrücklich im Rahmen der Feuerversicherung mit versichert war, muss der Feuerversicherer für den durch den Tod der Schweine eingetretenen Schaden aufkommen, so dass OLG Oldenburg.

OLG Oldenburg, Az. 5 U 161/13, Urteil vom 17.12.2014

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