Das Kammergericht in Berlin hatte sich im Rahmen einer Pachtrechtsstreitigkeit mit dem rechtlichen Status einer ehemaligen englischen Limited zu beschäftigen.

Diese hatte gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die englische Limited trotz ihrer bereits erfolgten Löschung im englischen Gesellschaftsregister in Deutschland überhaupt noch einen Prozess führen konnte.

Englische juristische Person auch in Deutschland anerkannt

Grundsätzlich kann ein Prozess nur durch eine natürliche oder eine juristische Person geführt werden. Eine in einem anderen EU-Staat als juristische Person anerkannte Gesellschaft wird auch vor einem deutschen Gericht grundsätzlich als juristische Person anerkannt. Daher wäre eine bestehende Limited also auch in einem deutschen Gerichtsprozess parteifähig.

Gelöschte Auslandsgesellschaft mit deutschem Restvermögen

In dem vorliegenden Fall war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Limited in England bereits gelöscht war. Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen eine im Ausland bereits gelöschte Gesellschaft in Deutschland doch noch Prozesse führen kann. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die gelöschte Limited in Deutschland als so genannte „Restgesellschaft“ zu betrachten gewesen wäre.

Kein herrenloses Vermögen in Deutschland

Nach englischem Recht fällt nämlich das nach der Löschung einer Limited noch vorhandene Vermögen an die englische Krone. Das jedoch eventuell in Deutschland noch vorhandene Vermögen dieser Gesellschaft wäre quasi herrenlos. Da es nach deutschem Recht einen solchen Zustand eines niemandem zugeordneten Vermögens nicht gibt, wird einer im Ausland bereits gelöschten Gesellschaft der Status einer so genannten Restgesellschaft zuerkannt, wenn sie in Deutschland noch Vermögen besitzt.

Da in dem konkreten Fall jedoch auch das Grundstück, um welches sich der Rechtsstreit drehte, bereits von der Limited verkauft worden war, gab es offensichtlich auch in Deutschland keinerlei Vermögen mehr. Damit gab es auch keinerlei Grund mehr, der Limited eine Parteifähigkeit zuzugestehen. Die Berufung der Limited gegen das erstinstanzliche Urteil wurde daher vom Kammergericht als unzulässig zurückgewiesen.

Risiken grenzüberschreitend tätiger Gesellschaften

Das Urteil zeigt, mit welchen Problemen trotz aller europäischen Harmonisierungen der grenzüberschreitende Verkehr von Gesellschaften verbunden sein kann. Dass dies insbesondere die Limited betrifft, ist nachvollziehbar, nachdem diese sich insbesondere zu Beginn des Jahrtausends besonderer Beliebtheit erfreute, als es noch die deutsche Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) noch nicht gab.

KG, Az. 20 U 254/12, Beschluss vom 17.03.2014

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