Bisweilen ist es gefährlich, wenn jemand, der seine Produkte oder Dienstleistungen nur oder auch über das Internet vertreibt, sich nicht hinreichend mit seinen konkreten Verpflichtungen hinsichtlich der Angaben im Impressum beschäftigt. Letztlich sind es marginale Spitzfindigkeiten, die gerade Wettbewerber dazu veranlassen, Berufskollegen gerichtlich anzugreifen.

In einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf zum Maklerrecht ging es um die Frage, welche zuständige Behörde der Makler gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG angeben muss. Der Kläger, der den Beklagten als Wettbewerber verklagte, war der Ansicht, es müsse insbesondere auch diejenige Behörde benannt werden, die ursprünglich dem betreffenden Makler die Gewerbeerlaubnis erteilt habe.

Das Gericht jedoch hat entschieden, dass es im Rahmen des Impressums entscheidend sei, welche Behörde die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde sei. Nicht angegeben werden müsse die ursprüngliche Erteilungsbehörde, da der Makler möglicherweise aufgrund eines Wohnortwechsels nunmehr einer anderen Aufsichtsbehörde unterfallen können.

Ein solcher Rechtsstreit wäre vermeidbar gewesen, denn schließlich leuchtet es dem gesunden Menschenverstand ein, dass das Impressum nicht die Aufgabe haben kann, die vollständige Gewerbehistorie des betreffenden Maklers darzustellen, sondern allenfalls auf aktuelle Rechtszuständigkeiten hinzuweisen.

LG Düsseldorf, Az. 14c O 92/13, Urteil vom 08.08.2013

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