Interessant für alle KFZ-Vertragshändler ist ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zur Gebrauchtwagengarantie.Häufig wird in Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge eine eigene Garantie ausgestellt, allerdings oft einschränkend unter der Bedingung, dass das Fahrzeug stets durch ein autorisiertes Werkstattunternehmen gewartet und repariert wird. Der BGH hat jetzt entschieden, dass eine solche Leistungseinschränkung hinsichtlich der Garantie zumindest dann unwirksam ist, wenn der Käufer für die Garantie eigens gezahlt hat.

Von einer solchen entgeltlichen Garantie ist dann die Rede, wenn entweder ein eigener Anteil des Kaufpreises ausdrücklich auf die Garantie entfällt, oder wenn bei Angabe des Kaufpreises der Hinweis enthalten ist „einschließlich Gebrauchtwagengarantie“.

Für Vertragshändler oder andere KFZ-Händler ist es also wichtig, entweder die Garantie eindeutig unentgeltlich zu gewähren, oder aber sich der Unwirksamkeit des Ausschlusses für Nichtvertragswerkstätten bewusst zu sein.

Eine Wartung durch nicht autorisierte Werkstätten soll gegebenenfalls allerdings nur dann zum Ausschluss der Garantie führen, wenn die entsprechend nicht fachmännische Behandlung des Fahrzeuges ursächlich für den späteren Schaden geworden ist. Hierfür dürfte insoweit dann der sich auf den Garantieausschluss berufenden KFZ-Händler beweispflichtig sein.

BGH, AZ VIII ZR 206/12, Urteil vom 25.09.2013

Unser Ziel ist es, Menschen bestmöglich zu helfen. Das ist der Grundsatz für jeden unserer Fälle und die Basis für Erfolg. Kontaktieren Sie uns noch heute.