Im klassischen Leasingdreieck zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Konstellationen hinsichtlich der Geltendmachung bestimmter Rechte bei Unregelmäßigkeiten im Vertragslauf.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, der die typischerweise beim Leasingnehmer liegende Prozessführungsbefugnis Sachmängelrechte hinsichtlich des Leasinggutes betreffend zum Gegenstand hatte.

In der Regel ist es fast immer so, dass der Leasinggeber seine Gewährleistungsrechte, die er als Abnehmer gegenüber seinen Lieferanten hat, an den Leasingnehmer abtritt, damit dieser selbstständig bei Mängeln der jeweiligen Leasingsache tätig werden kann. Problematisch wird es dann, wenn der Leasingvertrag beendet wird.

Auch für solche Fälle enthalten viele Verträge eine Regelung, die nunmehr in dem genannten Fall vom Bundesgerichtshof überprüft wurde. Eine solche Klausel in den Leasingbedingungen sieht vor, dass das Recht zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen mit Beendigung des Leasingvertrages wieder an den Leasinggeber zurückfällt.

In dem zu Grunde liegende Fall hatte ein Leasingnehmer wegen Mängeln am Kfz geklagt, jedoch war zu diesem Zeitpunkt der Leasingvertrag bereits beendet, und der Leasinggeber hatte seine Ansprüche sogar an einen Refinanzierer abgetreten.

Der Leasingnehmer war der Meinung, die entsprechenden Klauseln seien unwirksam, und er könne seinen Prozess weiterführen. Der Bundesgerichtshof jedoch hielt die Klausel für wirksam, so dass nunmehr nicht mehr der Leasingnehmer, sondern im vorliegenden Fall sogar der Refinanzierer den Prozess weiterführen könne und müsse, weil an ihn wirksam die betreffenden Ansprüche abgetreten und die Prozessführungsbefugnis übertragen worden war.

BGH, Az. VIII ZR 31/13, Urteil die Beschluss vom 11.03.2014

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