Erneut hatte sich ein deutsches Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Hersteller von Markenprodukten seinen Händler untersagen darf, seine Produkte auf bestimmten Vertriebswegen im Internet weiterzuverkaufen.

Im konkreten Fall verlangte ein Hersteller von Funktionsrucksäcken von seinen Händlern, dass sie eine Vereinbarung unterzeichneten, der gemäß sie auf einen Vertrieb über Internetplattformen wie eBay und ähnliche verzichteten.

In dem betreffenden Fall wollte der Händler diese Vereinbarung nicht, bzw. nicht in der vom Hersteller verlangten Form, unterzeichnen. Daraufhin verweigerte der Hersteller die Belieferung des Händlers mit seinen Rucksäcken.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Händler Recht. Die Untersagung des Vertriebs über das Internet verstoße zumindest in der in dem entsprechenden Fall vorliegenden Form gegen europäisches Kartellrecht, weil es eine Einschränkung des Händlers bei der Wahl seiner Vertriebswege bedeute.

Mittlerweile existieren bereits zahlreiche Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen. Möglich ist eine solche Einschränkung des Internetvertriebs nur dann, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Beispielsweise ist ein solches Verbot dann möglich, wenn durch den Internetvertrieb ein zwingend notwendige fachliche und technische Beratung nicht möglich ist, oder wenn die betreffenden Plattformen sich überhaupt nicht mit dem Markenimage der entsprechenden Artikel vertragen.

Solche Extremfälle sah das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht, so dass der Hersteller nunmehr auch den betreffenden Händler, der die Rucksäcke über das Internet vertreiben will, weiter beliefern muss.

LG Frankfurt am Main, Az. 2–03 O 158/13, Urteil vom 18.06.2014

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