Im Geschäftsverkehr ist es heute überall üblich, Allgemeine Geschäftsbedingungen in individuelle Verträge mit einzubeziehen. Häufig ist es so, dass es für ganze Branchen nahezu einheitliche Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt, beispielsweise in der Versicherungsbranche für die jeweils unterschiedlichen Versicherungssparten, in der Baubranche, bei Energielieferungsverträgen, aber auch im Mietrecht, bei Banken, und im Versandhandel.

Häufig gibt es rechtliche Auseinandersetzungen und Streitigkeiten darüber, einerseits, ob die konkreten AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind (möglicherweise, weil nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde), andererseits, ob einzelne Klauseln möglicherweise unwirksam sind, weil sie den Betroffenen unangemessen benachteiligen, weil sie überraschend sind, weil sie intransparent sind, oder weil sie sich nicht mit den wesentlichen Grundzügen des betreffenden Vertrages vereinbaren lassen.

In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil eines konkreten einzelnen Vertrages werden können, wenn sie zwischen den Parteien niemals Gegenstand der Vertragsverhandlungen war und auch niemals entsprechende Klauselwerke übermittelt und ausgetauscht wurden. Im konkreten Fall berief sich ein Energieversorger gegenüber einem anderen Unternehmen darauf, dass es schließlich branchentypische Allgemeine Geschäftsbedingungen gäbe, und dass es daher für beide Vertragsparteien klar gewesen sei, dass dieser auch Vertragsbestandteil geworden wären.

Der Bundesgerichtshof hat klar und deutlich entschieden, dass es keine stillschweigende Vereinbarung über die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen geben könne, nur weil diese allgemein branchenüblich seien.

Das Urteil ist im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßen, da in allen Bereichen des Geschäftslebens jede Vertragspartei vor Unterzeichnung eines Vertrages stets genau wissen können sollte, was genau Inhalt des Vertrages sein wird.

BGH, Az. VIII ZR 111/13, Urteil vom 15.01.2014

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