Mit einem wegweisenden Urteil hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit Datenschutz und illegalem Adresshandel beschäftigt. Es dürfte ja kein Einzelfall sein, dass Adressdaten zum Zwecke der Werbung weitergegeben werden. Sei es legal aufgrund ausdrücklicher entsprechende Einwilligung, sei es illegal, ohne dass weitere Konsequenzen folgen.

Verstoß gegen den Datenschutz führt zur Unwirksamkeit des Adressdatenkaufvertrages

In dem vorliegenden Fall jedoch musste sich das Oberlandesgericht gerade mit dem konkreten Vertragsverhältnis, aufgrund dessen die Adressdaten übertragen wurden, beschäftigen. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vertrag, der auf unerlaubte Verwendung von Adressdaten gerichtet war, wegen eines Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB nichtig sei.

Keinerlei Rechte der Vertragspartner aufgrund des nichtigen Vertrages

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Adresshändler über Gewinnspiele Abertausende von Adressdaten generiert. Dabei hatte er stets eine zumindest für den vorliegenden Fall unzureichende Einwilligungserklärung verwendet. Nachdem das Unternehmen Insolvenz angemeldet hatte, verkaufte der Insolvenzverwalter die Datensätze an den ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens. Dieser hatte nämlich ein neues Unternehmen gegründet. Da aber diese Datenweitergabe zwecks Werbung nicht von den Einwilligungserklärungen der Adressinhaber gedeckt war, stufte das Oberlandesgericht den gesamten Vertrag als nichtig ein. Das wiederum hatte zur Folge, dass hieraus keinerlei Rechte geltend gemacht werden können.

Allerdings verwehrte das Gericht dem Geschäftsführer des neuen Unternehmens dennoch die Rückforderung des Kaufpreises. Denn schließlich habe dieser gewusst, dass er aufgrund eines rechtswidrigen Vertrages gezahlt habe.

Mögliche Auswirkungen des Urteils auf Handels- und Vertriebsverträge

Auf den ersten Blick hat dieses Urteil natürlich zunächst einmal weit reichende Auswirkungen auf die gesamte Adresshandelsbranche. Auf den zweiten Blick jedoch lassen sich in Bezug auf den Datenschutz auch zahlreiche weitere Felder im gesamten Bereich des Handels und des Vertriebs identifizieren, in denen ein solches Urteil möglicherweise einmal Relevanz entfalten könnte.

Gefahren beim unsensiblen Umgang mit Kundendaten in Vertriebssystemen

Gerade im Bereich des Vertriebsrechts finden sich regelmäßig Regelungen hinsichtlich der Übertragung von Kundendaten vom Händler auf den Hersteller, von Handelsvertreter auf den Prinzipal, oder vom Franchisenehmer auf den Franchisegeber. Gerade im Rahmen solcher Vertriebsstrukturen wird oft sehr unsensibel umgegangen mit dem Datenschutz. Man meint, die Daten gehörten sowieso irgendwie zu dem ganzen Unternehmensverbund oder Vertriebssystem, und dürften frei übertragen werden.

Mögliche Gefährdung der gesamten Vertriebsvereinbarung

Bereits bisher war klar, dass Kundendaten auch nach Beendigung einer Vertriebspartnerschaft nicht einfach ohne hinreichende Einwilligungserklärung an den Hersteller, Prinzipal oder Franchisegeber weitergegeben werden dürfen. Aufgrund des Urteils des OLG Frankfurt stellt sich nun die zusätzliche Frage, welche Auswirkungen eine etwaige vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Daten auf den gesamten Vertriebsvertrag haben könnte. Im äußersten Falle wäre es sogar denkbar, dass ein Vertriebsvertrag jedenfalls dann, wenn er keine salvatorische Klausel enthält, als unwirksam einzustufen wäre, wenn er eine unwirksame Regelung hinsichtlich der Übertragung von Kundendaten enthält.

Revision der Vertragsstrukturen in Vertriebssystemen notwendig

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie unsensibel bisweilen der Datenschutz gehandhabt wird, und wie wichtig es ist, sämtliche Vertragsbeziehungen eines Unternehmens hinsichtlich datenschutzrechtlicher Problematiken zu durchleuchten. Dies gilt umso mehr angesichts der im Mai in Kraft tretenden Datenschutz-Grundbuchverordnung. Diese wird in vielerlei Hinsicht die bisherigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes noch verschärfen.

OLG Frankfurt, Az. 13 U 165/16, Urteil vom 24.01.2018.

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