In einem zum Versicherungsvermittlerrecht ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde eine Vertragsaufhebungsklausel für unwirksam erklärt. Sinngemäß war in dem entsprechenden Handelsvertretervertrag geregelt, dass bei der Aufhebung von Versicherungsverträgen innerhalb der Provisionshaftungszeit eine zeitanteilige Rückbuchung der Abschlussprovisionen erfolgen sollte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war es aufgrund einer behaupteten Fehlberatung durch die Handelsvertreterin zur einer durch das Versicherungsunternehmen betriebenen Aufhebung eines Gruppenversicherungsvertrages gekommen. Der Handelsvertreterin wurde infolgedessen ein erheblicher bereits ausgezahlter Provisionsanteil ins Soll gestellt. Das Versicherungsunternehmen berief sich auf die oben genannte Klausel und zudem darauf, dass es nur deshalb zu einer Vertragsänderung gekommen sei, weil die Handelsvertreterin über die Konditionen und Nebenkosten des entsprechenden Versicherungsvertrages falsch beraten habe.

Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht haben der Handelsvertreterin im wesentlichen Recht gegeben. Zum einen sei die oben genannte Klausel unwirksam, denn sie verstoße gegen § 87a Abs. 3 S. 1 HGB. Dort ist geregelt, dass der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn feststeht, dass das Unternehmen das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Das Gericht war insoweit der Ansicht, dass die betreffende Klausel nichts anderes sei, als eine teilweise Aufhebung dieser gesetzlichen Regelung. Gemäß § 87a Abs. 5 HGB jedoch ist eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung unzulässig.

Soweit sich das Versicherungsunternehmen zudem darauf berufen hatte, dass der Vertrag nur deshalb geändert werden musste, weil die Handelsvertreterin falsch beraten habe, so konnte sie damit nicht durchdringen, weil sie für ein diesbezügliches schuldhaftes Fehlverhalten den Beweis schuldig geblieben war.

OLG Köln, Az. 19 U 149/12, Urteil vom 09.08.2013

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