Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt in einem aktuellen Urteil mit dem häufig streitträchtigen Dreiecksverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Immobilie, dem Mieter, und einem Stromversorger befasst.

In der Regel ist es so, dass der Mieter oder Pächter eines Hauses oder eines Grundstücks mit einem bestimmten Stromversorger einen Versorgungsvertrag abschließt, und dann natürlich auch den von ihm genutzten Strom bezahlen muss.

Was aber passiert, wenn der für ein Grundstück zur Verfügung stehende Strom von dem Pächter des Grundstücks einfach genutzt wird, ohne dass es jemals zu einem ausdrücklichen Vertragsschluss mit dem Versorgungsunternehmen gekommen ist?

In dem vorliegenden Fall hatte ein Stromversorger Unternehmen rückständige Stromlieferungskosten in Höhe von über 30.000 € bei dem Eigentümer des Grundstücks eingeklagt. Das Versorgungsunternehmen war der Ansicht, der Eigentümer hafte im Zweifelsfalle für die auf seinem Grundstück verbrauchten Stromkosten, sofern es keinen ausdrücklichen Vertrag mit dem Pächter gebe.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Er war der Ansicht, dass in der Bereitstellung des Stromanschlusses ein Vertragsangebot von dem Versorgungsunternehmen an den jeweiligen Nutzer, hier also den Pächter des Grundstücks liege. In der tatsächlichen Nutzung des Stromes durch den Pächter sei dann die Annahme dieses Vertragsangebotes zu sehen. Daher sei es in einem solchen Fall zu einem stillschweigenden Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gekommen.

Das Versorgungsunternehmen ist also darauf angewiesen, sich die Kosten für die Bereitstellung von Strom bei demjenigen wieder zu holen, der auch den Strom verbraucht hat. Eine Entscheidung, die im Grunde genommen auch dem gesunden Menschenverstand entspricht und in jedem Falle als sachgerecht zu bezeichnen ist.

BGH, Az. VIII ZR 316/13, Urteil vom 02.07.2014

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