Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unter anderen den Sinn, – wie der Name schon sagt – sämtliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen, und insbesondere die Gesellschafter selbst aus einer Haftung herauszuhalten. Allerdings gibt es genügend anerkannte Gründe, wann Gesellschafter dennoch haften, beispielsweise im deliktischen Bereich, im Rahmen einer Unterdeckung der Gesellschaft, oder im Zusammenhang mit Insolvenzverschleppung.

Keine Geschäftsführerhaftung bei Handeln im Rahmen seiner Organstellung

Aber nicht nur die Gesellschafter trifft gegebenenfalls eine außerplanmäßige Haftung, sondern auch den Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft. Auch seine Haftung ist jedoch auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, in denen ihm ein persönliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches über den Rahmen der normalen Ausübung seiner organschaftlichen Rechte hinausgeht.

Wettbewerbsverstöße eines Gasversorgungsunternehmens

Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit der wettbewerbsrechtlichen Haftung des Geschäftsführers eines Gasversorgungsunternehmens zu beschäftigen. Hintergrund waren Hausbesuche der Mitarbeiter des Unternehmens, bei denen offenbar unter Angabe falscher Sachverhalte die bisherigen Kunden eines Mitbewerbers zur Kündigung ihres Gasliefervertrages bewegt wurden, um sie als eigene Kunden gewinnen zu können.

Die GmbH selbst wurde aufgrund der eindeutig wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Mitarbeiter durch alle drei Instanzen hindurch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verurteilt.

Keine Geschäftsführerhaftung trotz Wissen um Wettbewerbsverletzungen der Mitarbeiter

Problematisch jedoch war die gesamtschuldnerische Haftung des mitverklagten Geschäftsführers der Gesellschaft. Ihm wurde vorgeworfen, er habe von den Wettbewerbsverletzungen gewusst und diese nicht unterbunden. Deshalb treffe ihn eine persönliche Haftung. So entschied dann auch das Landgericht in erster Instanz.

Kammergericht und Bundesgerichtshof jedoch wiesen die Klage gegen den Geschäftsführer ab, weil die besonderen Voraussetzungen für eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers nicht vorlägen.

Geschäftsführerhaftung nur bei persönlichem Handeln oder Ingerenz

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers käme nur dann in Betracht, wenn er etwa durch eigene Handlungen direkt an den Wettbewerbsverletzungen beteiligt gewesen wäre, oder wenn ihn aufgrund deliktischer oder strafrechtlicher Handlungen im Vorfeld der Wettbewerbsverletzungen eine daraus folgende Garantenpflicht treffe, den Erfolg der Wettbewerbsverletzungen zu verhindern. Beides war in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang sei nochmals ganz deutlich klargestellt, dass mit dieser gerichtlichen Entscheidung keineswegs ausgesagt ist, dass ein Geschäftsführer sich richtig verhält, wenn er Wettbewerbsverletzungen nicht unterbindet. Seine Fehler jedoch gründen ausschließlich in seinem organschaftlichen Verhalten und begründen keine eigenständige Haftung gegenüber Dritten.

Die Entscheidung lehrt, dass immer Vorsicht geboten ist, wenn vorschnell versucht wird, aufgrund eines vagen Gefühls für unrechte Verhaltensweisen eines Geschäftsführers diesen oder auch einen Gesellschafter persönlich mitzuverklagen.

BGH, Az. I ZR 242/12, Urteil vom 18.06.2014

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