Der Gesetzgeber bereitet dem Spuk ein Ende. Insbesondere in den Jahren zwischen 2002 und 2008 gab es unzählige Verbraucherdarlehen, meist zur Finanzierung von Eigenheimen, die mit einer falschen Widerrufsbelehrung ausgestattet waren (nach Schätzungen ca. 80 %). Sowohl europäische Richtlinien als auch der deutsche Gesetzgeber haben in dieser Zeit immer wieder für Anpassungen gesorgt und des Öfteren die Rechtslage dadurch in erheblichem Maße „verschlimmbessert“. Phasenweise war es sogar so, dass selbst diejenige Widerrufsbelehrung, die als Muster dem BGB beigefügt wurde, von Gerichten als unwirksam betrachtet wurde, weil sie den im BGB selbst aufgestellten Anforderungen nicht genügte.

Ursprünglich ewige Widerrufsmöglichkeit bei falscher Widerrufsbelehrung

Falsche Widerrufsbelehrung jedoch haben in der Regel zufolge, dass die 14-tägige Frist zum Widerruf des Darlehens niemals zu laufen beginnt. Solche Darlehensverträge waren also quasi bis in alle Ewigkeit widerrufbar. Zukünftig soll dies nicht mehr so sein, falsche Widerrufsbelehrungen sollen lediglich noch dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen, sondern ein Jahr und zwei Wochen dauert. Für alle alten Widerrufsbelehrungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit zum Widerruf am 21. Juni diesen Jahres endgültig zu Ende sein.

Widerruf führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses

Was nun aber ist das attraktive an einem Widerruf? Ein Widerruf führt zunächst einmal lediglich dazu, dass beide Vertragspartner, also der Darlehensnehmer und die Bank, ihre gegenseitigen Leistungen zurückzuerstatten haben. Der Darlehensnehmer erhält alle gezahlten Raten einschließlich Zinsen zurückerstattet, er selbst muss im Gegenzug aber die gesamte ausgezahlte Darlehenssumme damit verrechnen. Der große Vorteil jedoch liegt darin, dass die in den betreffenden Jahren zu meist sehr hohen Zinsen abgeschlossenen Darlehensverträge aus heutiger Sicht völlig unattraktiv sind, so dass die noch valutierenden Beträge durch deutlich attraktivere Kredite abgelöst werden können. Auch müssen die Banken im Falle eines Widerrufs einen Großteil der in der Vergangenheit erhaltenen Zinsen zurückerstatten. Auf diese Weise kann es passieren, dass unterm Strich bei einem lediglich kleineren sechsstelligen Darlehen wirtschaftliche Vorteile in nicht unerheblicher fünfstellige Euro-Höhe erreicht werden.

Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu den Widerrufsfolgen

Sowohl zu den zahlreichen möglichen Fehlern bei der Widerrufsbelehrung, als auch zu den konkreten wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs gab es in den letzten Jahren zahllose teilweise stark divergierende Urteile unterschiedlicher Land- und Oberlandesgerichte, und auch des Bundesgerichtshofs. Ein BGH-Beschluss aus jüngerer Zeit jedoch hat zumindest bezüglich der konkreten Rückabwicklung halbwegs für Klarheit gesorgt. Damit dürfte die Marschrichtung für diejenigen feststehen, die sich jetzt noch in den letzten Tagen vor dem 21. Juni entscheiden, ihren Finanzierungskredit zu widerrufen.

BGH, Az. XI ZR 366/15, Beschluss vom 12.01.2016

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