Mal wieder musste sich der bin Bundesgerichtshof, bzw. dessen für das Wohnungseigentumsrecht zuständige fünfte Senat, mit der Frage beschäftigen, was denn nun zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehöre und was nicht.

Entsprechende Fallkonstellationen sind immer wieder ähnlich. Entweder versucht eine Wohnungseigentümergemeinschaft, mit Mehrheitsbeschluss Einfluss auf die Gestaltung von Gebäudeteilen zu nehmen, die eigentlich in erster Linie den einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet sind, oder aber einzelne Wohnungseigentümer versuchen umgekehrt, trotz eindeutiger Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum entsprechende Teile nach ihrem eigenen Gutdünken zu gestalten.

In dem aktuellen Urteil ging es um Wohnungseingangstüren bei einem Objekt, bei dem  die Wohnungen direkt von einer einem Laubengeng abgingen und die Türen somit unmittelbar das Gesamtbild des Hauses prägten.

Grundsätzlich ist unumstritten, dass Wohnungstüren grundsätzlich Gemeinschaftseigentum sind. Umstritten ist allerdings manchmal, ob sie nicht im Rahmen der Teilungserklärung oder einer sonstigen Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden können.

All diesen Versuchen hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt, er ist der Ansicht, sie gehörten in jedem Falle zum Gemeinschaftseigentum und jede Vereinbarung, die dies anders regeln wolle, sei unwirksam.

Im konkreten Fall stützte der Bundesgerichtshof seine Ansicht zusätzlich noch darauf, dass die Türen aufgrund der unmittelbaren Angrenzung an den Laubengang auch das äußere Gesamtbild des Hauses berührten und daher allein diesem Grunde schon kein Sondereigentum sein könnten.

Der Bundesgerichtshof gab in dem konkreten Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht, die sich gegen eine einzelne Eigentümerin wehrte, die ihre Eingangstür nach eigenem Gutdünken auswechseln und gestalten wollte. Offen ließ der Bundesgerichtshof in dem betreffenden Urteil jedoch die Frage, ob die betreffende Wohnungseigentümerin zumindest die Innenseite der Wohnungseingangstür nach ihren eigenen Wünschen und in der von ihr bevorzugten Farbe gestalten dürfe.

BGH, Az. V ZR 212 / 12, Urteil vom 25.10.2013

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