Gerade im internationalen Geschäftsverkehr hat die Frage, ob bestimmte AGBs, die von der einen Vertragspartei vorgegeben wurden, Vertragsbestandteil sind oder nicht, noch weitreichendere Auswirkungen, als bei rein nationalen Sachverhalten. Geht es nämlich bei ausschließlich innerdeutschen Geschäftsbeziehungen meist nur um die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, so ergibt sich häufig im internationalen Warenverkehr erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welches Recht anwendbar ist, ob möglicherweise UN-Kaufrecht gilt, in welchem Land ein eventueller Gerichtsprozess zu führen ist, usw.

Wirksame Vereinbarung von deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts?

In einem aktuellen vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall ging es um einen Kaufvertrag bzgl. einer Möbelmusterkollektion. Ein deutscher Hersteller verkaufte diese an einen niederländischen Händler. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen Herstellers war unter anderem geregelt, dass deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gelten, Erfüllungsort der Sitz des Herstellers sein, und für Klagen entweder das Amtsgericht in Halle/Westf. bzw. das Landgericht Bielefeld zuständig sein sollte.

Als es dann bezüglich der Möbel zu Auseinandersetzungen kam mit der Folge, dass der niederländische Käufer den Kaufpreis nicht zahlte, kam es zu einer Klage vor dem Landgericht Bielefeld. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab, weil es der Ansicht war, es sei nicht zuständig. Weil nämlich angeblich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen Unternehmens nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden wären, wären nach Internationalem Privatrecht niederländische Gerichte für das Verfahren zuständig. Die Berufung des deutschen Herstellers vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte Erfolg.

Hinweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen reicht im unternehmerischen Verkehr aus

Der deutsche Hersteller konnte nämlich beweisen, dass im Vorfeld des Vertragsabschlusses bei Verhandlungen zwischen den künftigen Vertragspartnern auf die Geltung der eigenen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde. Das OLG Hamm stellte fest, dass im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei Gewerbetreibenden ein solcher Hinweis auf die AGBs ausreichend sei. Auch sei es unproblematisch, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in deutscher und in englischer Sprache verfasst worden seien, denn der Händler habe insoweit der Einbeziehung nicht widersprochen. Selbst nach UN-Kaufrecht, welches möglicherweise zumindest hinsichtlich der Frage, ob eine Einbeziehung erfolgt sei, anwendbar ist, sei von einer wirksamen Einbeziehung auszugehen.

Dadurch, dass dann also nach der Ansicht des Oberlandesgerichts die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen Möbelherstellers Vertragsbestandteil wurden, galt auch die Vereinbarung des so genannten Erfüllungsortes am Sitz des deutschen Herstellers als wirksam, so dass zumindest aus diesem Grunde die deutschen Gerichte am Sitz des deutschen Unternehmens zuständig waren.

Deutsches Recht als vertrautes Terrain

Dass dann der deutsche Möbelhersteller auch inhaltlich hinsichtlich seiner Kaufpreisforderung Erfolg hatte, steht einem anderen Blatt, was wiederum Thema eines weiteren Artikels zu diesem Urteil sein könnte.

Der Fall zeigt einmal mehr, wie entscheidend doch die Frage sein kann, ob bestimmte AGBs in einen Vertrag einbezogen werden. Würde man sich nämlich unerwarteterweise plötzlich mit einer ausländischen Gerichtsbarkeit und ausländischen Gesetzen konfrontiert sehen, bekämen möglicherweise auch viele inhaltlichen rechtlichen Fragen eine ganz andere Bedeutung.

OLG Hamm, Az. 7 U 26/15, Urteil vom 19.05.2015

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