Eine Versicherung kann unter bestimmten Umständen noch die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle möglicherweise relevanten Details, die in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen, offenbart hat.

Finanzielle Engpässe im Familienumfeld des Versicherungsnehmers

In einem aktuellen Fall ging es um einen Feuerschaden an einer Immobilie. Der Wohngebäudeversicherer hatte bei dem Versicherungsnehmer nach dem Schadensfall sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Söhne des Versicherungsnehmers erkundigt. Der Versicherungsnehmer hatte geantwortet, er wisse von keinen finanziellen Problemen der Söhne. Im Nachhinein jedoch stellte sich heraus, dass der eine Sohn wegen Computerbetruges verurteilt worden war, und dass die durch den Computerbetrug geschädigte Person bereits vor dem Hausbrand bei dem Vater, also dem Versicherungsnehmer, nachgefragt haben soll, ob der den Schaden seines Sohnes, der kein Geld mehr habe, begleichen könne.

Das Oberlandesgericht hat den von der Versicherung benannten Zeugen, nämlich den durch den Computerbetrug Geschädigten, nicht angehört, weil es der Ansicht war, dieser Sachverhalt betreffe nicht den Hausbrand und damit auch nicht den eigentlichen Versicherungsfall.

Umfassende Obliegenheit zur Aufklärung durch den Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof jedoch hat entschieden, dass ein Versicherer nicht nur Anspruch auf umfassende Auskünfte hinsichtlich des Versicherungsfalls selbst habe, sondern auch hinsichtlich derjenigen Umstände, die möglicherweise Einfluss auf die grundsätzliche Eintrittspflicht des Versicherers haben können.

Da Versicherungen immer wieder gerne einen Versicherungsbetrug in Erwägung ziehen und sich daher auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse im Familienumfeld interessieren, hat der BGH es als legitim angesehen, auch zu diesen Umständen den Versicherungsnehmer zu befragen. Da der Versicherungsnehmer hier möglicherweise eine falsche Auskunft gegeben hat, ist zumindest die Eintrittspflicht der Feuerversicherung fraglich.

Daher hat der Bundesgerichtshof den Fall zum Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses dann den entsprechenden Zeugen noch vernehmen kann.

Die Entscheidung schafft Klarheit bezüglich der umfassenden Auskunftsobliegenheiten eines Versicherungsnehmers hinsichtlich aller möglichen Details, die in irgendeiner Weise mit dem Versicherungsfall selbst, aber auch mit möglichen Gründen für die Verweigerung der Versicherungsleistung in Zusammenhang stehen können.

BGH, Az. IV ZR 152/14, Beschluss vom 13.04.2016

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