In einem aktuellen Urteil zum Versicherungsrecht hatte sich der Bundesgerichtshof zur Abwechslung einmal mit einer Filmausfallversicherung zu beschäftigen.

Ein Filmproduktionsunternehmen hatte eine so genannte Filmausfallversicherung abgeschlossen und dabei insbesondere den aufgrund von Unfall, Krankheit oder Tod begründeten Ausfall von Schauspielern versichert. Im Versicherungsfall verpflichtete sich der Versicherer zur Übernahme der gesamten Ausfallkosten, falls ohne die betreffenden Schauspieler die Weiterführung des Projektes keinen Sinn mehr machte, oder aber alternativ zur Übernahme des Verzögerungsschadens.

Im konkreten Fall starb während der Dreharbeiten eine Schauspielerin an einer rauschmittelbedingten Vergiftung, unmittelbar nachdem sie sich Kokain injiziert hatte.

Versicherungsrechtlich war problematisch, einerseits, ob es sich um einen Unfall handelte, andererseits aber auch, ob der Versicherer den Vertrag anfechten oder aus anderen Gründen sich auf Leistungsfreiheit berufen konnte, weil die betreffende Schauspielerin zuvor anlässlich der Einbeziehung der Risiken „Tod“ und Krankheit“ in den Versicherungsschutz die relevanten Gesundheitsfragen bewusst falsch beantwortet hatte, in dem sie keinerlei Drogenabhängigkeit zugab.

Rechtlich problematisch war, ob die bewusste Täuschung der Schauspielerin dem Versicherungsnehmer, also dem Filmproduzenten, zugerechnet werden durfte. Während dies in den unteren Instanzen teilweise anders gesehen wurde, hat der BGH eindeutig entschieden, dass aufgrund der besonderen Konstellation einer Filmausfallversicherung, die einerseits ein Sachinteresse ersetzt, andererseits aber von persönlichen Angaben dritter Personen abhängt, die Falschangaben der Schauspielerin, deren Ausfall unter anderem versichert war, durchaus dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden müssen mit der Folge, dass Versicherungsschutz zumindest bzgl. der Risiken „Tod“ und „Krankheit“ nicht in Betracht kommt.

Daher jedoch bezüglich des Risikos „Unfall“ Versicherungsschutz bereits vor der Befragung der Schauspielerin vereinbart worden war, kann sich der Versicherer insoweit nicht auf die Falschangaben berufen. Grundsätzlich ist der BGH auch der Ansicht, dass das bewusste Setzen einer Kokainspritze mit einem unmittelbar nachfolgenden Todeseintritt als Unfall im juristischen Sinne betrachtet werden muss. Da jedoch die Vorinstanzen diesbezüglich noch keine weiteren Feststellungen getroffen hatten, wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH, Az. IV ZR 390/12, Urteil vom 16.10.2013

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