Hinter der Rechtsfigur einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) steckt zum einen das Ziel des Unternehmers, sein Privatvermögen von der betrieblichen Haftung freizuhalten, zum anderen aber auch die Sicherung eines gewissen Vertrauens von Dritten in die Liquidität eines Unternehmens. Daher gibt es im GmbH-Gesetz den Grundsatz der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung.

Stammkapital von 25.000 €

Jede GmbH muss mit einem Stammkapital von 25.000 € ausgestattet werden. Außerdem muss der Bestand des Stammkapitals nach den gesetzlichen Vorschriften erhalten und gesichert bleiben, § 30 GmbHG.

Gewisse Ausnahmen sind insoweit anerkennt, z.B. hinsichtlich der Gründungskosten. Grundsätzlich ist es möglich, die Kosten, die im Rahmen der Gründung einer GmbH entstehen, von dem eingelegten Stammkapital zu bestreiten. Es dürfen jedoch diese Kosten vom Stammkapital nur dann bestritten werden, soweit sie angemessen und notwendig sind. Häufig geht man insoweit von einer 10 %-Grenze aus. Denn andernfalls würde der bezweckte Gläubigerschutz bis zu einem gewissen Grad ins Leere laufen.

15.000 € Gründungskosten höhlen den Gläubigerschutz aus

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Celle bestätigt. In einer GmbH-Satzung war festgeschrieben, dass die Gründungskosten in Höhe von bis zu 15.000 € von dem Stammkapital i.H.v. 25.000 € bestritten werden dürften. Das Registergericht hatte insoweit die Eintragung in das Handelsregister verweigert. Das Oberlandesgericht Celle hat diese Entscheidung bestätigt. Denn selbst dann, wenn angesichts der Festlegung in der hinterlegten GmbH-Satzung für Gläubiger theoretisch erkennbar sei, dass möglicherweise nur eine Haftungsmasse von bis zu 10.000 € zur Verfügung stehe, werde der Gläubigerschutz durch eine solche Regelung ausgehöhlt.

Gleichbehandlung bei der GmbH-Eintragung

Der Entscheidung ist insbesondere auch deshalb beizupflichten, weil ansonsten andere GmbHs eine Ungleichbehandlung geltend machen könnten. Warum nämlich sollte die eine GmbH mit einem faktisch haftenden Stammkapital von lediglich 10.000 € starten dürfen, die andere GmbH mit normalen Gründungskosten jedoch die gesetzlich verlangten 25.000 € Haftungskapital aufbringen müssen?

OLG Celle, Az. 9 W 124 / 14, Beschluss vom 22.10.2014