Für einen Vermieter von Wohnraum gibt es bei einem durch die Mieter anstandslos durchgeführten Mietverhältnis nur wenige Möglichkeiten für eine Kündigung. Klassischer Fall ist natürlich immer wieder die Eigenbedarfskündigung, bei der der Vermieter im Streitfalle vor Gericht plausibel darlegen muss, warum er oder einer seiner nahen Angehörigen die entsprechende Wohnung künftig benötigt.

Verwertungskündigung bei abbruchreifen Gebäuden

Eine weitere im Gesetz vorgesehene Kündigungsmöglichkeit ist die so genannte Verwertungskündigung. Ein Vermieter kann einem Wohnraummieter kündigen, wenn er andernfalls in völlig unzumutbarer Weise an einer wirtschaftlichen Nutzung oder Verwertung der Immobilie gehindert wäre. Klassischer Fall für solche Verwertungskündigungen sind nahezu abbruchreife Häuser, die aus Vermietersicht nur gehalten oder gar verkauft werden können, wenn sie abgerissen und durch Nachfolgebauten ersetzt werden.

Aber auch in nicht ganz so extremen Konstellationen ist die Möglichkeit einer Verwertungskündigung denkbar. Das Landgericht Potsdam hatte jüngst über einen Fall einer Erbengemeinschaft zu entscheiden, welche zwecks Erbauseinandersetzung die Immobilie verkaufen wollte, dies jedoch angesichts des vermieteten Zustands nicht zu einem für Sie zufriedenstellenden Preis realisieren konnte.

Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter

Das Landgericht hat die beiderseitigen Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abgewogen und kam zu dem Schluss, dass die Verwertungskündigung unwirksam war. Der Schutz der Wohnung, der zu Gunsten des Mieters eingreife, überwiege in der Regel ein bloß durchschnittliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters. Der Vermieter habe keinen Anspruch darauf, zulasten des Mieters erhebliche wirtschaftliche Gewinne zu erwirtschaften. Nur eine deutlich überdurchschnittlich gelagerte wirtschaftliche Schieflage im Falle des Verbleibs der Mieter rechtfertige gegebenenfalls eine Kündigung.

Jede Abwägungsentscheidung ist eine Einzelfallentscheidung

Sowohl aus Mieter-, als auch aus Vermietersicht lohnt sich in solchen Konstellationen stets eine Prüfung der Rechtslage. Letztlich allerdings wird es immer auf die Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien durch das zuständige Gericht angesichts des konkreten Einzelfalls ankommen.

LG Potsdam Az. 4 S 163/11, Urteil vom 10.09.2014

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