Häufig kommt es vor, dass sich eine Mietwohnung im Nachhinein als deutlich kleiner darstellt, als im Mietvertrag angegeben. Zu solchen Flächenabweichungen gibt es eine vielfältige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Endgültig entschieden ist insoweit, dass eine Abweichung der Fläche um mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten Fläche auf jeden Fall einen Mietmangel darstellt. Er berechtigt zur Mietminderung, prozentual entsprechend der Flächenabweichung.

Bei geringeren Flächenabweichungen wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nicht entscheidend beeinträchtigt ist. In solchen Fällen muss ein Mieter konkret nachweisen, dass aufgrund der geringfügigen Abweichung der Fläche die Wohnung aus ganz konkreten Gründen schlechter für seine Zwecke geeignet ist.

Auf eine zu geringe Wohnfläche kann sich der Mieter jedoch nur dann berufen, wenn tatsächlich im Mietvertrag eine bestimmte Fläche vereinbart wurde. Hier kann es auch genügen, wenn im Vertrag lediglich eine ca.-Angabe vorhanden ist. Allerdings genügt es nicht, wenn ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass für die ungefähre Angabe keine Gewähr übernommen wird.

Das Amtsgericht München hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem zwar im Mietvertrag keinerlei Fläche angegeben war, der Makler in seinem Inserat jedoch eine konkrete Fläche benannt hatte. Die Mieterin war der Ansicht, dass sich der Vermieter die Angaben des Maklers zurechnen lassen müsse.

Dies sah das Amtsgericht München anders. Für die Mieter sei klar, dass der Makler nicht der Vermieter ist, und dass die ungefähren Angaben des Maklers keinesfalls als verbindliche Zusicherungen des Vermieters anzusehen sind. Eine Zusicherung einer bestimmten Wohnfläche ist rechtlich nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich durch den Vermieter erfolgt, sei es im Mietvertrag, oder sei es auch im Rahmen der Vertragsverhandlungen.

Das Urteil mahnt zur Vorsicht, wenn vorschnell versucht wird, größere Anteile der Miete nachträglich zurückzuverlangen, nur weil bestimmte Flächenangaben nicht ganz korrekt waren.

AG München, Az. 424 C 10773/13, Urteil vom 16.12.2013

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