Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Maklerverträgen, einmal den Vermittlungsmaklervertrag, und einmal den Nachweismaklervertrag. Im ersten Fall muss der Makler tatsächlich vermitteln, im zweiten Fall reicht die bloße Zurverfügungstellung einer bestimmten Adresse eines potentiellen Interessenten, mit dem es dann nachher zum Vertragsschluss kommt. In beiden Fällen kann der Makler seine Provision nur dann verlangen, wenn es tatsächlich auch zum Abschluss des entweder vermittelten oder aber zumindest nachgewiesenen Vertrages kommt.

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall war zunächst ein Vermittlungsmaklervertrag abgeschlossen worden. Es kam dann später auch zum Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrages zwischen einer Gemeinde und einer Projektgesellschaft hinsichtlich einer Solaranlage, allerdings ließen sich keine Vermittlungstätigkeiten des Maklers feststellen.

Dennoch sprach das Gericht dem Makler seine Provision zu, da abweichend von dem zuvor vereinbarten Vermittlungsmaklervertrag auch später noch ein Nachweismaklervertrag stillschweigend abgeschlossen worden sei.

Der Makler hatte nämlich die Adresse des Interessenten an seinen Auftraggeber übermittelt mit der zusätzlichen Bemerkung, dass er für diese Nachweisleistung Provision beanspruchen werde. Da der Maklerkunde ohne Protest diese Kundendaten in Empfang nahm und es danach dann auch zum Vertragsschluss mit dem Interessenten kam, sah das Gericht in diesem Handeln des Kunden eine stillschweigende Zustimmung zu dem zuvor vom Makler unterbreiteten Angebot auf zusätzlichen Abschluss eines Nachweismaklervertrages.

Der Fall lehrt einmal mehr, dass gerade Geschäftsleute sich stets dessen bewusst sein müssen, dass ihr Handeln immer auch eine rechtliche Dimension bekommen kann, auch wenn man sich zunächst nicht der Abgabe einer rechtlich relevanten Willenserklärung bewusst war.

OLG Koblenz, Az. 5 U 950/13, Urteil vom 19.12.2013

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