Ein aktuelles Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf reiht sich nunmehr ein in eine ganze Reihe von in den letzten Monaten ergangenen Urteilen deutscher und europäischer Gerichte, die sich mit einem Verbot, oder in diesem Fall mit einer Behinderung, des Internetvertriebs beschäftigen, letztlich alle mit dem im Kern gleichen Ergebnis.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von Badarmaturen, der ausschließlich an Großhändler belieferte, diesen höhere Rabatte für den Fall versprochen, dass sie ihrerseits keine Online-Händler, sondern lediglich qualifizierte Fachhändler beliefern würden.

Ein Online-Händler sah sich insoweit im Wettbewerb beeinträchtigt und klagte – mit Erfolg. Das Gericht bestätigte die mittlerweile wohl eindeutig herrschende Rechtsprechung, dass eine Beschränkung von Vertriebswegen nur dann mit dem Kartellrecht, insbesondere Art. 101 AEUV, vereinbar sei, wenn diese Beschränkung aufgrund der Besonderheit des jeweiligen Produkts zwingend geboten sei, beispielsweise aufgrund der Gefährlichkeit, aufgrund speziellen Beratungsbedarfs o.ä.

OLG Düsseldorf, Az. VI-U (Kart) 11/13, Urteil vom 13.11.2013

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