Immer wieder kommt es im Maklerrecht zum Streit darüber, ob ein Makler für eine verkaufte Immobilie eine Provision verlangen kann oder nicht. Entscheidend ist auf jeden Fall, dass die Tätigkeit des Maklers in irgendeiner Weise zumindest mitursächlich für das Zustandekommen des Kaufvertrages war.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall war der Immobilienmakler vom bisherigen Eigentümer mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragt worden. Der spätere Käufer jedoch trat nicht über den Makler, sondern aufgrund einer eigenen Internetrecherche direkt an den Verkäufer heran und bekundete sein Interesse an dem Objekt.
Da sich der Verkäufer jedoch nicht selbst darum kümmern wollte, verwies er den Interessenten an seinen Makler. Der Makler zeigte dem Interessenten das Objekt, teilte jedoch mit, dass es wahrscheinlich nicht mehr zu haben sei.
Erst im späteren Verlauf kam es dann doch zu einem Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Interessenten.
Das Oberlandesgericht Koblenz ging zwar zu Recht vom Bestehen eines Maklervertrages aus, jedoch habe die bloße gemeinsame Besichtigung des Objektes in keiner Weise ursächlich dazu beigetragen, dass der Kaufvertrag letztendlich abgeschlossen wurde. Schließlich habe sich der Interessent zunächst ausschließlich an den Verkäufer gewandt, und überdies sei durch das Verhalten des Maklers der Kauf eher verzögert als gefördert worden.
Das Urteil zeigt, dass auch umfassendere Tätigkeiten des Maklers sich am Ende als nicht ausreichend für eine provisionspflichtige Maklerleistung darstellen können. Umgekehrt kann in manchen Fällen bereits die kleinste Leistung eines Maklers ausreichen, um den Provisionsanspruch entstehen zu lassen, wenn diese zumindest irgendwie mitursächlich am Ende zum Kaufvertragsabschluss führt.
OLG Koblenz, Az. 3 U 539/13, Urteil vom 07.01.2014