Erneut hat ein deutsches Oberlandesgericht das Verbot eines Unternehmens, seine Produkte über Internetplattformen zu vertreiben, als kartellrechtswidrig eingestuft.

Grundsätzlich problematisch sind aus wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gründen Regelungen in Vertriebsverträgen, die bestimmte Vertriebswege ausschließen. Solche Ausschlüsse sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

In dem vorliegenden Fall berief sich die Firma Casio bezüglich des von ihr ausgesprochenen Verbotes, ihre Kameras über Internetplattformen wie eBay oder Amazon zu verkaufen, auf die Notwendigkeit, derartige technisch hochspezielle Geräte nur im Rahmen von fachkundiger Beratung verkaufen zu können.

Dies sah das Oberlandesgericht Schleswig anders.

Dem Urteil ist zuzustimmen, denn schließlich wird heute fast alles über das Internet verkauft und selbst der durchschnittliche Verbraucher vermag angesichts seiner täglichen Beschäftigung mit IT- und Telekommunikationsgeräten ohne weiteres auch verwandte technischer Geräte schnell zu durchschauen und zu bedienen.

OLG Schleswig, Az. 16 U (Kart) 154/13, Urteil vom 5.6.2014

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