Ein Bierlieferungsvertrag ist oft ein sehr komplexes vertragliches Gebilde, an dem mehrere Personen beteiligt sind, und bei dem mehrere Einzelverträge untrennbar verflochten sind.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Getränkegroßhändler mit einem Gastronom einen Bierlieferungsvertrag abgeschlossen hatte. Die Getränkebezugsvereinbarung war gekoppelt mit einem Darlehensvertrag für die Einrichtung der Gaststätte. Im späteren Verlauf wurde unter anderem ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen, gemäß dem der Geschäftsführer der Gaststätte für die gesamten Verbindlichkeiten aus dem Bierlieferungsvertrag einzustehen hatte.
Bürgenhaftung nach Insolvenz des Gastwirts
Nachdem der Betreiber der Gaststätte Insolvenz anmelden musste, wurde der Geschäftsführer aufgrund dieser Bürgschaft in Anspruch genommen. Er wehrte sich mit zahlreichen Argumenten, unter anderem auch, weil rückständige Zinsbeträge dem Kapital zugerechnet werden sollten, und dies dem Verbot des Zinseszinses widerspreche, und weil die pauschale Bürgschaftsverpflichtung für alle künftigen Verbindlichkeiten des Gaststättenbetreibers unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sei. Unter anderem diese unwirksamen Klauseln führten nach Ansicht des Bürgen zu einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und darüber hinaus auch zu einer Unwirksamkeit des damit verbundenen Bierlieferungsvertrages.
Problematische Klauseln im Bürgschaftsvertrag
Das Gericht hat dem klagenden Getränkegroßhändler Recht gegeben. Einzelne problematische Klauseln in einem Darlehens- oder in einem Bürgschaftsvertrag führten nicht ohne weiteres zu einer Unwirksamkeit des damit verbundenen Bierlieferungsvertrages. Vielmehr bliebe auch, die Unwirksamkeit dieser Klauseln unterstellt, der betreffende Darlehensvertrag und der betreffende Bürgschaftsbetrag ansonsten wirksam.
Der Geschäftsführer als weniger schutzbedürftiger Bürge
Zwar sei es problematisch, wenn im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Bürgschaft für alle zukünftigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens übernommen würde, weil der Umfang der Haftung für die betreffende Person überhaupt nicht absehbar sei. Anders verhalte sich dies jedoch, wenn der betreffende Bürge mit dem betreffenden Unternehmen in einer Weise verbunden sei, dass er Einfluss ausüben kann auf den laufenden Geschäftsbetrieb. Da hier als Bürge der Geschäftsführer des Gaststättenbetreibers verklagt wurde, hat das Gericht die betreffende Klausel bezüglich der Bürgenhaftung für wirksam erachtet.
Komplexität von Bierlieferungsvereinbarungen
In dem konkreten Fall hatte sich der Bürge noch mit zahlreichen anderen rechtlichen Argumenten gegen seine Inanspruchnahme gewährt. Der Fall zeigt einmal mehr, mit wie vielen komplexen Rechtsfragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten – Kartellrecht, Handelsrecht, Darlehensrecht, AGB-Recht, Bürgschaftsrecht – der Bereich der Getränkelieferungsvereinbarungen behaftet ist.
OLG Düsseldorf, Az. VI-U (Kart) 19/14; Urteil vom 01.04.2015