Der Regressverzicht eines Gebäudeversicherers ist ein etwas kompliziertes, bei näherer Betrachtung jedoch nachvollziehbares Konstrukt.

Wenn an einem versicherten Gebäude ein Schaden entsteht, muss zunächst der Gebäudeversicherer an den Immobilieneigentümer zahlen. Wenn sich jedoch derjenige, der den Schaden verursacht hat  – beispielsweise einen Brandschaden –, ausfindig machen lässt, liegt der Gedanke nahe, dass sich der Gebäudeversicherer sein Geld von diesem Schädiger zurückholt, ihn also „in Regress“ nimmt.

Finanzierung der Gebäudeversicherung indirekt durch den Mieter

Eine besondere Konstellation ergibt sich dann, wenn dieser Schädiger ein Mieter ist.

Der Vermieter nämlich, der sein Gebäude z.B. gegen Feuer, Leitungswasserschäden, Sturm und anderes versichert, legt im Regelfall die Kosten für die Gebäudeversicherung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter um.

Wenn dann aber der Gebäudeversicherer seine Kosten von dem den Brand verursachenden Mieter zurückverlangen würde, wird der Mieter nicht ganz zu Unrecht einwenden, er habe doch über die Nebenkosten, die die Versicherung mitfinanziert. Daher könne es doch nicht sein, dass er nun sowohl für die Versicherungsprämien, als auch den kompletten Schaden einstehen soll.

Stillschweigende Vereinbarung eines Regressverzichtes

Deshalb geht man davon aus, dass zwischen einem Gebäudeversicherer und einem Immobilieneigentümer quasi stillschweigend bei Abschluss des Versicherungsvertrages mitvereinbart wird, dass der Gebäudeversicherer die Mieter des Versicherungsnehmers jedenfalls nicht in Regress nimmt. Das also ist der „stillschweigende Regressverzicht des Gebäudeversicherers“.

Regressverzicht auch gegenüber Mitarbeitern des Mieters?

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall war es nicht der Mieter, sondern eine Bürokraft, die bei einem Mieter angestellt war, die durch fahrlässiges Verhalten in der Teeküche einen Brand verursacht hatte.

Der Gebäudeversicherer übernahm die Schadensregulierung, wollte diese Kosten nun aber von der angestellten Bürokraft ersetzt bekommen. Die Bürokraft war selbst schließlich nicht Mieterin, so dass nach Ansicht des Versicherers der vereinbarte Regressverzicht nicht greifen konnte.

Anders sah dies jedoch das Oberlandesgericht Schleswig. Die Bürokraft sei quasi im Einflussbereich des Mieters tätig und habe sich mit dessen Einwilligung im Gebäude aufgehalten, so dass deren Verhalten genauso gewertet werden müsse, wie das Verhalten des Mieters selbst. Der Regressverzicht erstrecke sich somit nach den Aussagen des Urteils auch auf die Mitarbeiter eines Mieters.

Haftungserleichterungen zu Gunsten von Arbeitnehmern dürfen nicht konterkariert werden

Auch dieses Ergebnis erscheint bei genauerer Betrachtung gerechtfertigt. Denn schließlich würde die Bürokraft gegenüber ihrem eigenen Arbeitgeber nach arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätzen auch nicht haften, wenn sie den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hätte.

Daher ist es nur konsequent, wenn sie auch nicht auf dem Umweg über den Gebäudeversicherer dann doch noch für ihr Verhalten haften muss.

OLG Schleswig, Az. 16 O 58/14, Urteil vom 19.03.2015