Gerade bei gehobenen Verbrauchsgütern – bei Luxusgütern natürlich erst recht – verhilft ein effektiver Designschutz durch Eintragung beim zuständigen Patent- und Markenamt zu einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung. Dennoch fristen die Möglichkeiten eines Designschutzes in vielen Branchen immer noch ein Stiefmütterchen-Dasein.

Ein Design muss „neu“ sein und „Eigenart“ besitzen

Um das Design eines Produktes eintragen und schützen lassen zu können, muss es zum einen „neu“ im Sinne des Designrechts sein, und darüber hinaus eine besondere „Eigenart“ besitzen. Die unterschiedlichen Probleme, die im Rahmen der Anmeldung eines Designs auftreten können, lassen sich sehr gut anhand eines aktuellen vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Falles darstellen.

Verletzung des deutschen Designschutzes oder rechtswidrige Eintragung des Designs?

Ein deutscher Hersteller von Deckenleuchten hatte hinsichtlich eines konkreten Produktes bereits seit vielen Jahren Designschutz erlangt aufgrund einer entsprechenden Eintragung beim Markenamt. Nachdem der Hersteller feststellte, dass ein chinesischer Produzent ähnliche Lampen vertrieb und auch nach Deutschland einführte, ging er rechtlich gegen den chinesischen Produzenten aufgrund seines eingetragenen Schutzrechtes vor. Die Chinesen gingen jedoch in die Gegenoffensive. Sie waren zum einen der Ansicht, dass ihre Leuchten keinesfalls das Design des deutschen Unternehmens verletzten. Im Übrigen sei dies jedoch auch gar nicht entscheidend, denn das deutsche Unternehmen habe zu Unrecht Designschutz erlangt und das Schutzrecht müsse daher gelöscht werden.

Kein Designschutz bei Verletzung von Urheberrechten

Das chinesische Unternehmen begründet dies damit, dass das eingetragene deutsche Design zum einen die Urheberrechte eines bekannten chinesischen Designers verletze, und zudem auch gar nicht „neu“ im Sinne des Designrechts sei.

Ein Urheberrecht entsteht bei einer besonderen künstlerischen „Gestaltungshöhe“

Das Gericht musste sich dabei natürlich sehr ausführlich mit der Gestaltung der unterschiedlichen Designs der verschiedenen Deckenleuchten beschäftigen. Zunächst prüfte es die gerügte Verletzung von Urheberrechten des chinesischen Designers. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass bereits das Entstehen eines Urheberrechtes fraglich sei. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht zwar ohne jede Anmeldung und Eintragung, aber nur bei Produkten, die eine bestimmte künstlerische „Gestaltungshöhe“ erreichen, die über das übliche Maß der Gestaltung entsprechender Produkte weit hinausgeht. Das heißt übersetzt, es muss ein Mindestmaß an echter künstlerischer Gestaltung vorliegen. Dies dürfte bei normalen Deckenleuchten, wie sie von der Industrie produziert werden, wohl nur äußerst selten der Fall sein. Darüber hinaus kam das Gericht jedoch auch zu dem Ergebnis, dass das Design des deutschen Herstellers ein etwaiges Urheberrecht des chinesischen Designers allein schon deshalb nicht verletzen könne, weil es keine identischen Nachahmung der betreffenden Leuchte darstellte, und auch keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Urheberrechtes.

Keine Neuheit des Designs bei bereits vorhandenen nahezu identischen Produkten

Des Weiteren stellte sich dann die Frage, in wieweit es sich bei dem deutschen Design zum Zeitpunkt der Eintragung um ein „neues“ Design gehandelt hat. „Neu“ ist ein Design dann, wenn es auf dem betreffenden Markt bisher keine identischen oder zumindest fast identischen Produkte, die jedenfalls einen nahezu identischen Gesamteindruck vermitteln, gibt. Alle Leuchten jedoch, die seitens des chinesischen Herstellers in den Prozess eingeführt wurden, waren weder mit dem deutschen Design identisch, noch vermittelten sie einen nahezu identischen Gesamteindruck.

„Eigenart“ des Designs bei erheblicher Abweichung vom üblichen

Schließlich prüfte das Gericht auch noch, ob das deutsche Design eine ausreichende „Eigenart“ besaß. „Eigenart“ besitzt ein Design, wenn es sich deutlich von den bisher bekannten Konkurrenzprodukten abhebt. Auch dies sah das Gericht als gegeben an. Bei der Prüfung führte es zum einen eine genaue Analyse anhand mehrerer konkret herausgearbeiteter Gestaltungsmerkmale durch, zum anderen aber auch einen Vergleich anhand des sich bietenden Gesamteindrucks.

Das Gericht sah also keinen Grund dafür, dass das deutsche Design zu Unrecht eingetragen worden wäre. In einem zweiten Schritt stellt es dann jedoch die große Ähnlichkeit der Leuchten des chinesischen Herstellers mit dem deutschen Produkt fest, sodass es dem deutschen Unternehmen auch hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vollständig recht gab.

Designschutz als wesentliches Element moderner Unternehmenspolitik

Das Urteil zeigt, welch diffizile Analyse häufig erforderlich ist, um die Wahrscheinlichkeit eines fortdauernden Bestandes eines Designrechtes zu beurteilen. Dies sollte Unternehmen jedoch nicht davon abschrecken, markante Produkte entsprechend schützen zu lassen.

OLG Frankfurt am Main, Az. 6 U 50 / 20, Urteil vom 9.12.2021

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