In Zeiten des immer stärker zunehmenden Internetvertriebs stellt sich ständig die Frage, wie ein deutscher Verbraucher, der Dinge über das Internet erwirbt, seine Rechte durchsetzen kann, wenn der Verkäufer keinen Sitz in Deutschland hat. Grundsätzlich ist nämlich auch nach europäischem Recht in der Regel dasjenige Gericht für eine Klage zuständig, in dem der Beklagte, also hier der Verkäufer, seinen Sitz hat. Für einen deutschen Verbraucher ist dies natürlich misslich, da er meist nachvollziehbarer Weise den Weg vor ein ausländisches Gericht scheut. Aus diesem Grunde gibt es eine EU-Verordnung, gemäß der ein Verbraucher zumindest dann auch vor einem Gericht seines Heimatstaates klagen kann, wenn der im Ausland ansässige Verkäufer seine Verkaufsaktivitäten zumindest auch gezielt auf den betreffenden anderen Staat ausgerichtet hat.

In einem jetzt dem Europäischen Gerichtshof vom Landgericht Saarbrücken vorgelegten Fall hatte ein Verbraucher aus dem Saarland ein gebrauchtes Kfz bei einem Händler in Frankreich gekauft. Er hatte von diesem Händler über Bekannte erfahren.

Problematisch war an diesen Fall, dass der französische Verkäufer zwar gezielt seine Aktivitäten über die deutsch-französische Grenze nach Deutschland hinein ausgerichtet hatte, in dem er eine betreffende Internetseite betrieb und eine entsprechende deutsche Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angab, der Käufer in dem konkreten Fall jedoch gerade nicht auf diesem Weg von ihm erfahren hatte, sondern über seine Bekannten. Es stellte sich also die Frage, ob die Grundsätze der oben genannten EU-Verordnung auch dann anwendbar sind, wenn im konkreten Einzelfall die gezielte Ausrichtung des Geschäfts auf ein anderes Land ausnahmsweise gerade nicht ursächlich für die Kontaktaufnahme war. Daher hat das deutsche Gericht diesen Fall auch dem Europäischen Gerichtshof obliegt, damit dieser über die Auslegung der Richtlinie entscheiden konnte.

Der EuGH hat insoweit zu Gunsten des deutschen Verbrauchers geurteilt. Es komme bei der Anwendung der EU-Verordnung nicht darauf an, wie der jeweilige Verbraucher auf das entsprechende Unternehmen im Ausland aufmerksam werde, sondern lediglich darauf, dass das Unternehmen objektiv und gezielt Auslandsgeschäfte betreibe. Damit kann also der deutsche Autokäufer seine Gewährleistungsansprüche auch vor dem Landgericht Saarbrücken geltend machen.

EuGH, Az. C-218/12, Urteil vom 17.10.2013

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