Solange ein Brandschaden nur leicht fahrlässig verursacht wird, muss eine entsprechende Versicherung eintreten. Dies gilt auch für den Wohngebäudeversicherer im Falle eines durch den Mieter leicht fahrlässig verursachten Brandes.

Der fahrlässig verursachte Brandschaden

Der Bundesgerichtshof hat jetzt über einen entsprechenden Fall entschieden. Der Mieter hatte den Schadensfall selbst verursacht und verlangte aber nun vom Vermieter, dass dieser den entsprechenden Schaden beseitige. Der Vermieter lehnte dies ab mit der Begründung, er sei nur für die Erhaltung der Mietsache verantwortlich, solange diese nicht durch die Mieter selbst beschädigt werde.

Umlage der Versicherungsprämein im Rahmen der Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof hat dem Vermieter zwar dem Grunde nach Recht gegeben, hat jedoch betont, dass es insoweit bezüglich einer vorhandenen Wohngebäudeversicherung eine Ausnahme gebe. Diese Ausnahme greife immer dann, wenn der Mieter im Rahmen der Umlegung der Nebenkosten die Wohngebäudeversicherung mitfinanziert. Es sei nämlich nicht einzusehen, warum sich ein Mieter einerseits an Versicherungsprämien beteiligen, andererseits aber von dem Nutzen einer solchen Versicherung nicht profitieren können soll.

Stillschweigender Regressverzicht des Wohngebäudeversicherers

Anerkannt ist von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass ein Wohngebäudeversicherer im Falle einer Verursachung eines Brandes durch den Mieter stillschweigend auf einen entsprechenden Regress verzichtet, so dass der Mieter quasi so behandelt wird, als habe er selbst die Versicherung abgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall entschieden, dass der Vermieter seine Wohngebäudeversicherung nicht nur in Anspruch nehmen kann und davon dann den Mieter profitieren lassen muss, sondern dass er insoweit auch verpflichtet ist, den Schaden aufgrund der bestehenden Wohngebäudeversicherung zu beseitigen.

Stellung des Mieters als „Quasi-Versicherungsnehmer“

Das führt im Ergebnis dazu, dass ein Mieter, der die Versicherung mitfinanziert, als Gegenleistung im Schadenfall von den entsprechenden Versicherungsleistungen profitiert.

Das Urteil mutet auf den ersten Blick seltsam an, weil hier der den Brand auslösende Mieter sogar noch Ersatzansprüche gegen seinen Vermieter geltend machen kann. Bei genauerer Betrachtung der Interessenlage jedoch scheint diese Lösung durchaus gerechtfertigt.

BGH, Az. VIII ZR 191/13, Urteil vom 19.11.2014

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