Aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten kommen die neuen sozialen Netzwerke im Internet wie Facebook, Xing & Co. immer wieder ins Gespräch, wenn es darum geht, inwieweit Daten aufbewahrt und für Drittzwecke genutzt werden dürfen .
Meist geht es darum, den Nutzer gegen zweckwidrige Verwendung seiner Daten zu schützen, beispielsweise für Verbraucherforschung und Werbung, aber auch zur Informationsbeschaffung für potentielle Arbeitgeber.
Umgekehrt um den Schutz der Allgemeinheit geht es, wenn gefordert wird, die den Betreibern von sozialen Netzwerken zur Verfügung stehenden Daten zum Schutze der Allgemeinheit zu nutzen, beispielsweise im Bereich der Verbrechensbekämpfung oder der Verhinderung anderer Rechtsbrüche.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nicht nur Betreiber von Internetzugängen – so bereits in einem früheren Verfahren entscheiden –, sondern auch Betreiber sozialer Netzwerke nicht verpflichtet werden können, die Daten ihrer Nutzer nach Dateien zu filtern und zu durchsuchen, deren Verbreitung möglicherweise Urheberrechtverletzungen darstellen.

Nach Ansicht des Gerichts, dessen Entscheidung  das Netzwerk „Netlog“ betraf, verstößt eine derartige Filterungs- und Durchsuchungspflicht nicht nur gegen die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern auch gegen die EU-Grundrechtecharta.

EuGH, C 360/10, Urteil vom 16.02.2012

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