Im unternehmerischen Verkehr, insbesondere zwischen zwei Handelsunternehmen, kann vieles vereinbart werden, übermäßig stark von den gesetzlichen Grundgedanken abweichende Regelungen jedoch können bisweilen unwirksam sein.
In einem vom Amtsgericht Mannheim entschiedenen Fall ging es um die Versendung von Frachtgut durch ein Speditionsunternehmen, bei dem der Absender in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt hatte, dass die Zahlung der Fracht erst 90 Tage nach Rechnungstellung erfolgen müsse.

Fracht als Gegenleistung für die Beförderung des Frachtgutes

Zum Frachtvertrag regelt § 420 des Handelsgesetzbuches, dass die Fracht bei der Ablieferung des Gutes zu zahlen ist. Eigentlich wäre der Rechnungsbetrag also von Gesetzes wegen in dem Moment fällig, zu dem die zu versendenden Güter am Bestimmungsort ankommen. Diese gesetzliche Regelung entspricht auch den beiderseitigen Interessen der Vertragspartner des Frachtvertrages, nämlich dem Absender und dem Frachtführer. Schließlich ist die Fracht die Gegenleistung für die Beförderung.

AGB-Klauseln beim Frachtvertrag dürfen nicht zu sehr vom Gesetz abweichen

Diese gesetzliche Regelung ist zwar nicht zwingend, so dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch anderes vereinbart werden kann. So war es im vorliegenden Fall. Das Amtsgericht Mannheim jedoch war der Ansicht, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Fälligkeit faktisch ein Vierteljahr nach Erbringung der Leistung für ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen nicht hinnehmbar sei, dieses unangemessen benachteilige, und im übrigen auch zu extrem von der eigentlich gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitsregelung abweiche.

Verschiebung von Fälligkeiten führt zu Liquiditätsverlusten des Frachtführers

Immer wieder versuchen größere Unternehmen durch Stellung derartiger Geschäftsbedingungen, sich gegenüber kleineren Unternehmen einen deutlichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Gerade über die Verschiebung von Fälligkeiten können oft Liquiditätserweiterungen von nicht unerheblichem Umfang geschaffen werden. Unbegrenzt ist dieses jedoch, so zeigt die Entscheidung des Mannheimer Gerichts, nicht möglich.

AG Mannheim, Az. 10 C 169/15, Urteil vom 22.07.2015