Der für das Versicherungsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einer Schadensersatzklage einer Versicherungsnehmerin einer Lebensversicherung auseinanderzusetzen, die sich im Wesentlichen auf eine Falschberatung durch den beklagten Versicherungsmakler stützte.

Anfechtbarkeit des Versicherungsvertrages beim Verschweigen von Vorerkrankungen

Hintergrund war folgender Sachverhalt. Bei dem durch den Versicherungsmakler vermittelten Abschluss des Lebensversicherungsvertrages waren hinsichtlich der versicherten Person zahlreiche Vorerkrankungen verschwiegen worden. Als der Versicherungsfall eintrat und in diesem Zuge auch bekannt wurde, dass es zahlreiche Vorerkrankungen gab, focht der Lebensversicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung der Versicherungssumme wurde dementsprechend abgewiesen.

Die Versicherungsnehmerin nahm daraufhin den Versicherungsmakler in Anspruch. Sie warf ihm vor, er habe die Fragen nach den entsprechenden Krankheiten nicht gestellt, und insbesondere auch nicht darauf hingewiesen, dass man solche Vorerkrankungen angeben müsse.

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Makler

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil ausführlich mit den Voraussetzungen für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch auseinandergesetzt. Zum einen müsse die Versicherungsnehmerin in einem solchen Fall lückenlos beweisen, dass der Versicherungsmakler die entsprechenden Fragen nicht gestellt hat. Keineswegs, so der BGH, sei jedoch klar, dass im Falle einer richtigen Beratung durch den Versicherungsmakler auch trotzdem der entsprechende Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre mit der Folge, dass dann eine Anfechtung nicht hätte erfolgen können. Ganz im Gegenteil spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit eher dafür, dass bei Kenntnis der entsprechenden Vorerkrankungen der Versicherungsvertrag gerade nicht zu Stande gekommen wäre. Die Versicherungsnehmerin müsse also zusätzlich nachweisen, dass es auch im Falle der richtigen Beantwortung der Gesundheitsfragen zu einem Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages hätte kommen können. Zum Beweis dieser Tatsache hält der Bundesgerichtshof einen Beweis durch ein Sachverständigengutachten bezüglich der Möglichkeit und Üblichkeit des Abschlusses entsprechender Versicherungsverträge für angezeigt.

Eingezahlte Versicherungsprämien als Mindestschaden

Sollte das Ergebnis der Beweisaufnahme darauf hinauslaufen, dass ein vergleichbarer Versicherungsvertrag nicht hätte zu Stande kommen können, so stehe der Versicherungsnehmerin jedenfalls ein Schadenersatz in Höhe der vergeblich eingezahlten Versicherungsprämien zu.

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache nicht entschieden, sondern den Fall zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Haftungsrisiken des Versicherungsmaklers müssen abgesichert werden

Das Urteil zeigt in aller Deutlichkeit, welchen immensen Schadensersatzansprüchen ein Versicherungsmakler ausgesetzt sein kann, wenn er ungenau oder falsch berät. Angesichts dessen ist die seit Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in Kraft getretene Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mehr als verständlich.

BGH, Az. III ZR 82/13, Urteil vom 23.10.2014

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