In der Regel wird ein Immobilienmakler zwar von einer, manchmal auch von beiden zukünftigen Kaufvertragsparteien beauftragt, dennoch nimmt er eine gewisse Mittlerposition ein. Macht ein Makler falsche Angaben über ein zu vermittelndes Objekt, so haftet er auch für seine falschen Angaben. Der Verkäufer der betreffenden Immobilie haftet in der Regel nicht für die falschen Angaben des Maklers, weil der Makler nicht als ein unmittelbar mit den Verpflichtungen des Verkäufers Beauftragter anzusehen ist, sondern als Gewerbetreibender mit selbständigen Interessen.

Im Einzelfall kann dies jedoch auch anders sein, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt. In dem betreffenden Fall hatte die Eigentümerin einer Immobilie einen Makler gezielt beauftragt, Interessenten anzuwerben, diesen zunächst eine allgemeine Beratung zuteil werden zu lassen, und dann das konkrete Objekt als optimale Geldanlage anzupreisen. Auch hatte die Eigentümerin dem Makler einen ausschließlich für diesen erstellten Verkaufsprospekt zur Verfügung gestellt.

Der Makler führte nun für die Gewinner von Preisausschreiben exklusive Anlageberatungen durch, welche im konkreten Fall dann in der klaren Empfehlung mündeten, die konkrete Immobilie der oben genannten Verkäuferin zu erwerben. Den Wert der Immobilie gab der Makler jedoch unzutreffend deutlich höher als tatsächlich gegeben an.

Als die Käufer später feststellten, dass die von Ihnen erworbene Immobilie einen deutlich geringeren Wert besaß, traten sie vom Kaufvertrag zurück, und machten für die falschen Angaben des Maklers die Verkäuferin verantwortlich. Das Gericht gab den Erwerbern Recht, weil der Makler nicht nur einen normalen Maklerauftrag hatte, sondern unmittelbar in die Vertragsverhandlungen eingebunden, und mit dem exklusiven Verkauf des Objektes beauftragt war.

Das Urteil zeigt, dass ein zu enges Zusammenwirken von Immobilieneigentümer und Makler dazu führen kann, dass im Streitfalle beide Parteien für die Schäden des Käufers haften, wenn dieser zu nachteiligen Geschäften überredet wurde.

BGH, Az. V ZR 4/12, Urteil vom 12.07.2013

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