Während bei Wohnraummietverhältnissen die Art der Flächenbemessung enge Grenzen durch die üblichen Verfahren gesetzt sind, so sind Gewerberaumvermieter und Gewerberaumieter völlig frei, wie sie die Mietfläche bemessen, und was sie diesbezüglich im Mietvertrag vereinbaren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil bestätigt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich die Parteien auf eine bestimmte Berechnungsmethode zwar geeinigt, zusätzlich aber festgelegt, dass die auf Wunsch des Mieters eingebauten Zwischenwände einfach mit durchmessen werden sollten. Später berief sich dann der Mieter auf einen Mietmangel, da die tatsächliche Nutzfläche deutlich geringer sei, als die im Mietvertrag vereinbarte. Er berief sich gegenüber dem Gericht auf eine der gängigen Berechnungsmethoden nach DIN 277.

Von der ausdrücklich im Mietvertrag festgehaltenen Einbeziehung der zusätzlichen Zwischenwände in die Flächenbemessung wollte der Mieter nichts wissen. Dies entspreche nicht den üblichen Normen.

Das Gericht jedoch gab dem Vermieter Recht. In Gewerberaummietverträgen könne ohne weiteres vereinbart werden, dass zusätzlich zu den üblichen in die Messung einzubeziehenden Flächen auch weitere Flächen mit einbezogen werden sollen, und seien es Flächen, die aufgrund der Errichtung von Zwischenwänden nicht mehr zur Verfügung stünden. Ein Gewerberaumvermieter muss sich also nur an dem festhalten lassen, was er tatsächlich im Vertrag auch vereinbart hat. Er muss nicht fürchten, dass ein Gericht entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen als unwirksam einstuft, nur weil sie den üblichen Messmethoden widersprechen.

OLG Hamm, Az. 30 U 58/12, Urteil vom 09.05.2014