Vielfältig sind die Regelungen in Bierlieferungsverträgen hinsichtlich zu leistender Zahlungen des Gastwirts, wenn er nicht die vertraglich festgelegte Biermenge abnimmt. Bei diesen Klauseln ist genau zu differenzieren, ob es sich um Schadenspauschalierung, um Vertragsstrafen, oder um bloße Minderbezugsklauseln handelt.

In einem aktuellen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit der Abgrenzung solcher Regelungen in einem Bierlieferungsvertrag zu beschäftigen. Der Gastwirt hatte in mehreren Jahren deutlich weniger Bier abgenommen, als vertraglich vereinbart. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens stand auch fest, dass die in dem Vertrag festgelegte Biermenge bei realistischer Betrachtung der konkreten Marktsituation und der Standortbedingungen nicht erreicht werden konnte.

Die Brauerei verklagte den Gastwirt auf einen entsprechenden Betrag, wie er sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergab. Alternativ beantragte sie hilfsweise, dass der Gastwirt zumindest Auskunft darüber erteilen und diese Auskunft gegebenenfalls eidesstattlich versichern müsse, inwieweit und in welcher Menge er vertragswidrig Bier von anderen Brauereien bezogen habe.

Das Oberlandesgericht jedoch wies die Klage ab und gab dem Gastwirt Recht. Die in dem Bierlieferungsvertrag als „Deckungsbeitragsklausel“ bezeichnete Regelung stufte das Gericht als Schadensersatzpauschalierungsklausel ein. Es erachtete diese Klausel jedoch als unwirksam, weil in ihr keinerlei Verschuldenserfordernis vereinbart worden war. Eine Klausel jedoch, die unter bestimmten Bedingungen zu einer Schadensersatzpauschale führt, ohne dass überhaupt ein Verschulden des Gastwirtes vorliegen muss, ist nach nachvollziehbarer Ansicht des Gerichts unwirksam. Auch sprach das Gericht der Brauerei den eingeklagten Betrag nicht unter dem Gesichtspunkt eines normalen Schadensersatzes zu, denn die Brauerei hatte dem Gastwirt keinerlei Frist zur Nacherfüllung gesetzt, was jedoch im Rahmen des Schadensersatzrechts eine Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gewesen wäre.

Auch den Hilfsantrag bezüglich der Auskunft über fremdbezogenes Bier von einer Drittbrauerei wies das Gericht ab, weil sich diesbezüglich in dem Vertrag eine Vertragsstrafenklausel befand, die ebenfalls kein Verschuldenserfordernis vorsah.

Das Urteil lehrt, dass diese in jedem Getränkelieferungsvertrag vorhandenen Klauseln, einerseits die Einhaltung der Ausschließlichkeitsbindung, andererseits die Abnahme einer bestimmten Mindestmenge regulieren sollen, äußerst sorgfältig formuliert werden müssen, um im Streitfalle vor Gericht Bestand zu haben.

OLG Köln, Az. 7 U 180/12, Urteil vom 18.04.2013