In einer vertriebsrechtlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Handelsvertreterrecht ging es um die europarechtliche Frage der Anrufung des richtigen Gerichts.

Neben verschiedenen handelsvertreterrechtlichen Zahlungs- und Auskunftsansprüchen stritten die Parteien auch um den richtigen Gerichtsstand.

Hintergrund war ein Handelsvertretervertrag mit einem in Deutschland lebenden Handelsvertreter, der die Produkte des Unternehmens jedoch in mehreren osteuropäischen Ländern, unter anderem Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Rumänien, zu vertreiben hatte.

Nach den europarechtlichen Vorschriften der EuGVVO befindet sich für derartige Vertragsverhältnisse der Gerichtsstand in demjenigen Land, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich seine Leistungen gemäß dem zu Grunde liegenden Handelsvertretervertrag zu erbringen hat. Gibt es eine solche vertragliche Regelung nicht, ist entscheidend, in welchem Land der Handelsvertreter rein tatsächlich ganz überwiegend tätig ist.

Gibt es keine vertragliche Regelung, und lässt sich auch ein eindeutiger Schwerpunkt der Vertriebstätigkeit hinsichtlich eines bestimmten Landes nicht klar feststellen, so ist für den Gerichtsstand der Wohnsitz des Handelsvertreters ausschlaggebend.

Vorliegend war der Handelsvertreter mit dem Vertrieb in mehreren Ländern beauftragt, keines dieser Länder war im Vertrag als Hauptabsatzgebiet bezeichnet, und auch für einen tatsächlichen eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit gab es keine Anhaltspunkte. Daher bestätigte das angerufene deutsche Gericht in Oldenburg seine Zuständigkeit aufgrund des dortigen Wohnsitzes des Handelsvertreters.

OLG Oldenburg, Az. 13 U 86/13, Urteil vom 25.02.2014

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