Mit der Gesellschaftsform einer GmbH verbindet man auf den ersten Blick immer die Annahme, dass neben der GmbH als Körperschaft keine natürliche Person persönlich haftet. Weder die Gesellschafter, noch ein Geschäftsführer. Dies gilt jedoch nur für allgemeine geschäftliche Verbindlichkeiten. Sehr wohl aber gibt es eine Geschäftsführerhaftung für Haftung rechtswidriges Verhalten.

Unterlassungsansprüche gegenüber GmbH und deren Geschäftsführer?

Gerade bei Wettbewerbsverletzungen zulasten eines Konkurrenten wird immer wieder versucht, nicht nur die GmbH, sondern auch den Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen. So erhalten in der Regel sowohl die Gesellschaft, als auch der Geschäftsführer eine entsprechende Abmahnung und eine Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wenn es zu wettbewerbsrechtlich problematischen Verhaltensweisen gekommen ist.

Der nahe liegende Hintergedanke ist, dass eine aktive Verletzungshandlung, die den Wettbewerber schädigen soll, ja schließlich von einer konkreten Person veranlasst sein muss. Und da sieht man naheliegender Weise als erstes den Geschäftsführer in der Verantwortung.

Geschäftsführerhaftung nur bei aktiver Beteiligung und bei Garantenstellung

Es entspricht jedoch herrschender Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung, so auch in einem jüngeren BGH-Urteil, dass ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße in seiner Unternehmen nur unter bestimmten Bedingungen haftet. Entweder, wenn er selbst die wettbewerbsverletzende Handlung begangen oder veranlasst hat, oder wenn die konkreten Handlungen direkt in seinen unmittelbaren Verantwortungsbereich fallen. Dann nämlich wäre er für deren Verhinderung zuständig gewesen wäre aufgrund seiner so genannten Garantenstellung.

In dem oben genannten BGH-Urteil ging es um Vertriebler eines Energieversorger, die gezielt bei Hausbesuchen Verbraucher in unlauterer Wesie überredet haben sollen, den Lieferanten zu wechseln.

Keine automatische Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten der Mitarbeiter

Auch wenn die Vermutung auf der Hand liegt, dass die konkreten Gesprächstaktiken solcher Vertriebsmitarbeiter einer vom Unternehmen veranlassten oder zumindest mitgetragenen Strategie entspringen, und dass in deren Planung in der Regel auch der Geschäftsführer mit einbezogen sein wird, läßt sich dies jedoch in der Regel kaum beweisen. Schließlich handelt es sich insoweit in der Regel um Interna des anderen Unternehmens.

Problem der Nachweisbarkeit interner Geschäftsvorgänge

Auch in dem konkreten Fall war es dem klagenden Wettbewerber nicht möglich, nachzuweisen, in welcher Form der Geschäftsführer die Geschäftspraktiken der Vertriebsmitarbeiter veranlasst, oder zumindest gebilligt hatte.

Das Urteil zeigt, dass sich Geschäftsführer einer GmbH durchaus ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung bewusst sein müssen. Andererseits aber sind aus Sicht des verletzten Mitbewerbers die Hürden für ein erfolgreiches Vorgehen wegen Geschäftsführerhaftung sehr hoch.

BGH, Az. I ZR 242/12, Urteil vom 18.06.2014

 

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