Der Geschäftsführer einer GmbH steckt bei einer wirtschaftlichen Schieflage seines Unternehmens häufig in einem Dilemma. Zum einen ist er rechtlich verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, weil er sonst möglicherweise sogar persönlich in die Haftung genommen werden kann gemäß § 64 GmbHG. Andererseits darf er nicht in jedem Falle gegen die ausdrückliche Weisung der Gesellschafter einen solchen Insolvenzantrag stellen.
Tatsächliche und drohende Zahlungsunfähigkeit
Zu unterscheiden ist insofern insoweit zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und tatsächlich bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Wie diese beiden Zustände definiert werden, soll in diesem Zusammenhang aufgrund der Komplexität nicht näher erörtert werden. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, darf und muss ein GmbH-Geschäftsführer auf jeden Fall einen Insolvenzantrag stellen. Im Falle lediglich drohender, also noch nicht bereits sicher eingetretener, Zahlungsunfähigkeit besteht keine rechtliche Pflicht, sondern lediglich die Möglichkeit der Stellung eines Insolvenzantrages.
Weisungsabhängigkeit bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit
Da der Geschäftsführer jedoch letztlich von der Weisung der Gesellschafter abhängig ist, darf er in dieser Situation, so lange er rechtlich noch nicht dazu verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag nur dann stellen, wenn die Gesellschafter damit einverstanden sind. Da aber die Phase drohender Zahlungsunfähigkeit jederzeit – und das besagt bereits der Name – in die Phase tatsächlicher Zahlungsfähigkeit übergehen kann, kann es durchaus vorkommen, dass es ein Geschäftsführer in einer solchen Situation für unbedingt notwendig erachtet, bereits jetzt rechtzeitig den Antrag zu stellen. Wenn ihm das dann die Gesellschafter verweigern, kommt es zu dem eingangs geschilderten Dilemma.
In einem jetzt vom Landgericht München I entschiedenen Fall, der hier nur etwas verkürzt dargestellt werden kann, verlangte ein Geschäftsführer des städtischen Klinikums, dem während der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Stellung des Insolvenzantrages durch die Gesellschafter – u.a. die Stadt München – verweigert wurde, eine Freistellung von jeglicher Haftung durch die Gesellschafter. Er war der Ansicht, dass dann, wenn entgegen seiner festen Überzeugung jetzt noch kein Insolvenzantrag gestellt werden sollte, er zumindest abgesichert sein müsse, wenn es später dann doch zu Schadensersatzforderungen ihm persönlich gegenüber komme.
Freistellungsanspruch des Gesellschaftsführers gegenüber den Gesellschaftern
Das Landgericht hat dem Geschäftsführer Recht gegeben. Zwar müssten die Gesellschafter einer sich in der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit befindlichen GmbH dem Geschäftsführer nicht erlauben, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn Sie dies jedoch nicht täten, müssten sie ihn, damit er mit einer gewissen persönlichen Absicherung sein Amt fortführen kann, zumindest eine Freistellung von jeglicher persönlichen Insolvenzhaftung gewähren.