Für die Gründung einer GmbH, für Änderungen der Satzung, und auch für die Bestellung des Geschäftsführers gelten strenge Vorschriften, weil die Öffentlichkeit, bzw. der Rechtsverkehr nach Einblick in das Handelsregister ein bestimmtes Grundvertrauen in die Seriosität des entsprechenden Unternehmens haben soll.
So ist beispielsweise in § 6 Abs. 2 GmbHG vorgeschrieben, dass ein Geschäftsführer, der als solcher eingetragen werden will, versichern muss, dass gegen ihn keine Gerichtsurteile oder anderen amtlichen Entscheidungen vorliegen, die ein Berufsverbot hinsichtlich des konkreten Geschäftsgegenstandes der betreffenden GmbH beinhalten.

Überprüfung von Berufsverboten des GmbH-Geschäftsführers oder –Liquidators

In einer dem Oberlandesgericht Frankfurt vorliegenden Fall hatte ein Registergericht die Eintragung eines GmbH-Liquidators – für diesen gelten dieselben Vorschriften wie für den Geschäftsführer – verweigert, weil dieser in seiner Versicherung lediglich den Gesetzestext wörtlich wiedergegeben hatte, indem er versicherte, „dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch die vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt“.

Geschäftsführer muss alle notwendigen Informationen zur Prüfung liefern

Das Oberlandesgericht gab dem Registergericht Recht. Denn schließlich komme es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer oder Liquidator den Gesetzeswortlaut wiederhole, sondern dass er eine inhaltlich entsprechende Versicherung abgebe. Insbesondere sei er auf Nachfragen des Registergerichts auch zu entsprechenden ergänzenden Auskünften verpflichtet, die im konkreten Fall der einzutragende Liquidator verweigert hatte. Das Registergericht sah sich in dem betreffenden Fall nicht in der Lage, pflichtgemäß zu überprüfen, ob tatsächlich keine entsprechenden behördlichen Entscheidungen vorgelegen hätten, die möglicherweise dem Betreiben der entsprechenden GmbH mit dem jeweiligen Geschäftsgegenstand entgegenstünden. Denn durch seine Formulierung, dass es keine entgegenstehende Entscheidung gebe, habe der Liquidator selbst quasi überprüft, ob etwaige Verbote den konkreten Geschäftsgegenstand umfassten. Wenn es jedoch entsprechende behördliche Entscheidungen Gerichtsurteile gäbe, die in irgendeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhingen, so sei es Sache des Registergerichts zu überprüfen, ob diese Entscheidung gerade für den konkreten Geschäftsgegenstand der GmbH irgendeine Relevanz hätte. Das Registergericht müsse überprüfen, nicht der Liquidator dürfe sein eigenes Prüfungsergebnis mitteilen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, dass der Liquidator eine Auskunft darüber gegeben hätte, ob es überhaupt irgendwelche berufseinschränkenden Entscheidungen gegen ihn gegeben habe, und wenn ja welche. Dann nämlich wäre das Registergericht in der Lage gewesen, eine entsprechende Relevanzprüfung vorzunehmen.

Das Registergericht als Wahrer der Seriosität von Kaufleuten und Handelsgesellschaften

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hinsichtlich eines Liquidators gilt genauso für jeden Eintragungswunsch eines Geschäftsführers und bewegt sich auch im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung. Sie macht einmal mehr deutlich, wie wichtig die Überprüfung der Seriosität einer GmbH und von deren Organen sind, und welche Funktion in diesem Rahmen das Registergericht hat.

OLG Frankfurt, Az. 20 W 215/14, Beschluss vom 09.04.2015.

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