In einer mehrgliedrigen Lieferkette haftet in der Regel immer nur der direkte Vertragspartner für eigenes Verschulden. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in dieser Form erstmals nach der Schuldrechtsreform bestätigt.

Ein Unternehmen hatte zum Einbau bei seinen Kunden Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung bei einem Lieferanten bestellt. Dieser Lieferant wiederum bezog die Fenster bei dem Hersteller derselben. Nachdem sich die Fenster als mangelhaft erwiesen hatten, begehrte der Unternehmer Schadensersatz von seinem Vertragspartner, nämlich dem Lieferanten der Fenster.

Da jedoch nicht dem Lieferanten, sondern nur dem Hersteller der Fenster ein Verschulden vorgeworfen werden konnte, ging der Schadensersatzanspruch ins Leere.

Dem Lieferanten selbst konnte nicht nachgewiesen werden, dass er möglicherweise den Hersteller nicht sorgfältig ausgewählt, oder aber die Fenster nicht ordnungsgemäß untersucht hatte. Vor allem aber verneinte der BGH eine Haftung für fremdes Verschulden gemäß § 278 BGB.

Gemäß dieser Vorschrift haftet jeder Vertragspartner auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, also derjenigen Personen, derer er sich bedient, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass in einer Lieferkette der Hersteller eines Produktes im Regelfall nicht als Erfüllungsgehilfe desjenigen zu betrachten ist, der die Produkte bezieht und weiterverkauft. Vielmehr ist in einer solchen mehrgliedrigen Lieferkette jeder Vertragsschluss als gleichberechtigt zu betrachten. Wenn also nur bei demjenigen ein Verschulden festzustellen ist, mit dem der Unternehmer, der die Fenster letztendlich einbaut, kein Vertrag abgeschlossen hat, dann geht dieser Unternehmer letztlich leer aus.

Dem kann man nur vorbeugen durch entsprechende Vertragsgestaltung, also beispielsweise durch Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, oder durch eine Garantieerklärung.

BGH, Az. VIII ZR 46/13, Urteil vom 02.04.2014

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