Das Institut einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat zum einen den Sinn, die dahinter stehenden Gesellschafter von einer persönlichen Haftung zu entlasten, zum anderen aber auch, Geschäftspartner auf einen bestimmten Mindestbestand an Liquidität vertrauen zu lassen.

Dennoch versuchen manche Existenzgründer, die Einzahlung der mindestens erforderlichen 25.000 € an Stammkapital zu umgehen. Zunächst wird das Geld auf das Gesellschaftskonto eingezahlt, wenige Tage später aber wieder zurücküberwiesen. Rein formal sind damit zwar die Voraussetzungen an eine GmbH-Gründung erfüllt, Sinn und Zweck der Zurverfügungstellung eines Stammkapitals kann dies jedoch offensichtlich nicht sein.

Auch der Bundesgerichtshof hat dies bereits in vielen Urteilen bestätigt, zuletzt jedoch hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Fall mit einer ähnlichen Konstellation zu beschäftigen. In dem konkreten Falle hatte die alleinige Gesellschafterin einer GmbH das Stammkapital eingezahlt, wenige Tage später wurde es von dem Geschäftsführer der GmbH, der nicht Gesellschafter war, an eine andere Firma weitergeleitet, welche jedoch ebenfalls im Eigentum der GmbH-Gesellschafterin stand. Offensichtlich sollte durch diesen Umweg die unmittelbare Rücküberweisung verschleiert werden.

Nachforderung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter

Hiermit jedoch hatte die Gesellschafterin keinen Erfolg. Als nämlich später das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde, forderte der Insolvenzverwalter die Gesellschafterin zur Zahlung der Stammeinlage auf. Die Gesellschafterin wehrte sich gegen die Forderung mit der Einwendung, sie habe dies schließlich bereits getan.

Auch eine Rücküberweisung auf Umwegen ist eine Rücküberweisung

Die Gerichte gaben in beiden Instanzen dem Insolvenzverwalter Recht. Eine Einlageleistung zur Sicherstellung des Stammkapitals ist nur als solche zu betrachten, wenn sie der GmbH auch faktisch zunächst zur Verfügung stehe. Die unmittelbare Weiterüberweisung, die letztlich wieder zu einer Rückführung zu der Gesellschafterin führte, habe den Effekt, dass der GmbH der Betrag niemals zur freien Verfügung gestanden habe. Auch könne sich die Gesellschafterin nicht darauf berufen, dass es nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer gewesen sei, der das Geld weiterüberwiesen habe. Dieses Verhalten müsse sie sich als Alleingesellschafterin zurechnen lassen. Insbesondere werde sie wohl auch davon gewusst haben, denn schließlich sei das Geld faktisch wieder bei ihr gelandet, so das Oberlandesgericht.

Und die Moral von der Geschicht´ – ohne 25.000 € geht es nicht

Das Urteil lehrt einmal mehr, dass zur Gründung einer GmbH tatsächlich 25.000 € erforderlich sind. Diese müssen dem Gründer auch mittelfristig zu Verfügung stehen und dürfen nicht nur unter dem Versprechen einer sofortigen Zurückzahlung kurzfristig irgendwo geliehen werden.

OLG Hamm, Az. 27 U 110/13, Urteil vom 11.02.2014