In einem zum Gewerberaummietrecht ergangene Urteil hat der zwölfte Senat des Bundesgerichtshofs jetzt entschieden und damit bestätigt, dass ein Mieter in der Regel keinen Anspruch auf eine dem heutigen Standard entsprechende Ausstattung der Mieträumlichkeiten hat, wenn dies nicht besonders vertraglich vereinbart wurde.

Grundsätzlich müssen die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Anmietung jedoch in einem zu dem jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Zustand sein. Im konkreten Fall ging es um die Heizungsanlage in größeren Räumlichkeiten, die zumindest im Jahr 2007 dem aktuellen Stand der Technik entsprachen. Der Mieter war damit im Jahre 2010 nicht mehr zufrieden, weil insbesondere keine Feinjustierung der Heizungsanlage für verschiedene Räume und Bereiche der Immobilie möglich sei. Dies widerspreche insbesondere auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot, so der Mieter, und berechtige ihn überdies zu einer Mietminderung.

Der BGH jedoch hat entschieden, dass der Zustand der Heizungsanlage zumindest damals durchaus üblich gewesen sei, und dass die Anlage einwandfrei funktioniere. Somit  gäbe es keinen Mangel an der Mietsache, so dass der Gewerberaummieter die Miete auch nicht mindern könne. Ebenfalls habe der Mieter damit keinen Anspruch auf Modernisierung der Heizungsanlage.

Der BGH hat mit diesem Urteil erneut bestätigt, dass es bei der Frage der Mangelhaftigkeit von Mieträumlichkeiten immer darauf ankommt, welcher konkrete Zustand vertraglich vereinbart wurde, und dass sich insofern in der Regel niemals ein Anspruch darauf, die Ausstattung stets am aktuellen Stand der Technik weiterzuentwickeln, ergeben kann.

BGH Az. XII ZR 80/12, Urteil vom 18.12.2013

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