Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, BGB Gesellschaft) bergen immer wieder die Gefahr, dass sich im Streitfalle die gleichberechtigten Gesellschafter gegenseitig blockieren. Aus Gründen der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit werden dann oft die Gerichte um Hilfe gerufen.

Der BGH hat jedoch jetzt in einem entsprechenden Fall entschieden, dass es nun einmal typisch für eine BGB-Gesellschaft sei, dass sich die verschiedenen Gesellschafter blockieren könnten. Einen Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers, wie es das BGB für den eingetragenen Verein in § 29 vorsieht, sah das Gericht als nicht gegeben an.

Familien-GbR in der Wohnungsverwaltung

Hintergrund war, leicht vereinfacht dargestellt, eine Familie, bestehend aus den Eltern und ihren vier Kindern, die gemeinsam eine größere Anzahl von Mietwohnungen besaßen und verwalteten. Bereits zu Lebzeiten der Eltern besaß eines der Kinder die umfassende Vollmacht, vom alleinvertretungsberechtigten Vater ausgestellt, sich um die entsprechenden finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Als jedoch der Vater starb, erlosch auch die Vollmacht, so dass es keinen Gesellschafter gab, der alleine entsprechende Befugnisse besaß.

Wirtschaftliche Schräglage mangels Uneinigkeit über Konten

Die vier Kinder blockierten sich gegenseitig und fanden keinerlei gemeinsame Beschlüsse. Dies hatte zur Folge, dass die meisten Mieter ihre Mieten sicherheitshalber nicht mehr auf ein Konto der GbR überwiesen, sondern beim Amtsgericht hinterlegten. Das wiederum hatte naturgemäß erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die GbR.

Gegenseite Blockade als typische Gefahr von BGB-Gesellschaften

Der aus diesen Gründen erfolgte Versuch, eine vom Gericht eingesetzte Notgeschäftsführung zu erreichen, ist gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat argumentiert, die Regelung bei einem eingetragenen Verein habe den Sinn, dass eine juristische Person, auch wenn plötzlich kein handlungsfähiger Vorstand mehr vorhanden sei, trotzdem handlungsfähig bleiben müsse. Bei einer BGB-Gesellschaft sei die Rechtslage völlig anders. Wenn hier der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter wegfalle, stünde die Vertretungsbefugnis wieder allen verbliebenen Gesellschaftern gemeinsam zu. Dass diese sich rein faktisch gegenseitig blockieren könnten, liege in der Natur der Sache und müsse hingenommen werden.

Vorsogende Vertragsgestaltung kann Krisen vermeiden helfen

Das Urteil zeigt, dass in einem Gesellschaftsvertrag für eine BGB-Gesellschaft derartige Eventualitäten mit eingeplant werden sollten, um stets handlungsfähig und auch überlebensfähig zu bleiben.

BGH, Az. II ZB 4/14, Beschluss vom 23.09.2014