In einem aktuellen Urteil zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich der Bundesgerichtshof erneut eindeutig auf die Seite des Klauselgegners, also desjenigen, gegenüber dem ein Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gestellt. Grundsätzlich gibt es bei dem so genannten „Kleingedruckten“, den AGBs, die so genannte Unklarheitenregel. Diese besagt, dass dann, wenn der Wortlaut einer Klausel mehrere Auslegungen ermöglicht,  diese Klausel stets dann unwirksam ist, wenn auch nur eine mögliche Auslegung zur Unwirksamkeit führen würde.
In dem aktuellen Fall hat es der Bundesgerichtshof insoweit nochmals auf die Spitze getrieben. Es ging dort um Vertragsstrafen bei nicht ordnungsgemäßer Fertigstellung im Rahmen eines Werkvertrages. Das Formular enthielt Freistellen zum Eintragen von Prozentzahlen (Vertragsstrafe jeweils als Prozentbetrag der Auftragssumme) und insgesamt vor der gesamten Vertragsstrafenregelung ein Kästchen zum Ankreuzen der gesamten Klausel. Im konkreten Fall waren an mehreren Stellen die konkreten Prozentzahlen handschriftlich eingetragen, das Kreuzchen fehlte jedoch.
Der Betroffene Auftraggeber berief sich darauf, dass es schließlich keinen Sinn mache, konkrete Werte einzutragen, wenn keine Vertragsstrafenregelung gewollt sei. Das Kreuzchen sei eindeutig schlicht vergessen worden. Der BGH jedoch ließ sich davon nicht beirren. Wenn eine Regelung nicht angekreuzt sei, so könne sie auch nicht gelten. Auf die Diskussion, welchen Sinn dann die Eintragungen der konkreten Prozentsätze gehabt haben sollten, ließ sich das Gericht gar nicht ein.

BGH, Az. VII ZR 82/12, Urteil vom 20.06.2013

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