Seit Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie im Jahr 2007 gibt es in der Gewerbeordnung den neuen § 34d, welcher die nunmehr erforderliche Genehmigung der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters durch die Industrie- und Handelskammer regelt.

Grundsätzlich ist eine solche Genehmigung für jeden Versicherungsvermittler, also sowohl für unabhängige Makler, als auch für im Auftrage eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätige Versicherungsvertreter, erforderlich. Hierzu gibt es jedoch gemäß § 34d Abs. 4 eine entscheidende Ausnahme. Wenn ein Versicherungsvertreter ausschließlich für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig ist und dieses Versicherungsunternehmen zudem die uneingeschränkte Haftung für dessen Tätigkeit übernimmt, gibt es keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsvertreter zwar für mehrere Unternehmen tätig ist, die jeweils zu vermittelnden Produkte jedoch in keinerlei Konkurrenzverhältnis zueinander stehen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt in einer aktuellen Entscheidung mit den genaueren Kriterien dieser Ausnahmen zu beschäftigen. In dem konkreten Fall ging es um Versicherungsvertreter, die im wesentlichen für ein Unternehmen tätig waren, daneben jedoch im geringen Umfang auch für diverse andere Unternehmen. Eine Wettbewerberin, also eine andere Versicherungsmaklerin, versuchte gegen die Tätigkeit dieser Versicherungsvertreter vorzugehen, weil diese keine Erlaubnis beantragt hatten.

Der Bundesgerichtshof gab jedoch den Versicherungsvertretern Recht. Zum einen hätten diese für die anderen Versicherungsunternehmen lediglich solche Produkte vermittelt, die nicht in Konkurrenz zu dem Hauptauftraggeber bestünden. Und soweit die Konkurrenzunternehmen zwar keine volle Haftung für die Tätigkeit der Versicherungsvertreter übernommen hätten, so werde dies zum anderen jedoch dadurch ausgeglichen, dass der Hauptauftraggeber nicht nur bezüglich der Vermittlung der eigenen Produkte, sondern bezüglich der gesamten vermittelnden Tätigkeit der betroffenen Versicherungsvertreter eine Haftungsübernahme zugesagt hätte. Der Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 4 GewO sei damit erfüllt, unabhängig von deren exaktem Wortlaut.

Solche Entscheidungen deutscher Gerichte müssen sich stets auch am gewollten Sinn und Zweck der zu Grunde liegenden EU-Vorschriften, hier also der Versicherungsvermittlerrichtlinie, ausrichten. Diese Anforderung hat der Bundesgerichtshof erfüllt, indem er unter anderem den Verbraucherschutz in den Mittelpunkt stellte und erörterte, dass der bei gebundenen Versicherungsvertreterin in geringerem Umfang erforderliche Verbraucherschutz jedenfalls aufgrund der vollen Haftungsübernahme durch den Hauptauftraggeber erfüllt sei.

BGH, Az. I ZR 19/13, Urteil vom 30.01.2014