Kommt ein Versicherungsnehmer, beispielsweise einer Lebensversicherung oder einer privaten Krankenversicherung, mit seiner Prämienzahlung in Verzug, so kann der Versicherer daraus nur dann entsprechende Konsequenzen ziehen, wenn er unter Setzung einer Zahlungsfrist die rückständigen Prämien nachgefordert und dabei gleichzeitig darauf hinweist, dass im Falle eines nach Fristablauf eintretenden Versicherungsfalles und des fortbestehenden Zahlungsrückstandes keine Versicherungsleistung erbracht wird.

In einem dem für das Versicherungsrecht zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs kürzlich vorliegenden Fall ging es um eine Lebensversicherung, die zwei Lebenspartner in einem gemeinsamen Vertrag abgeschlossen hatten. Im Falle des Todes des einen Versicherungsnehmers sollte die Versicherungssumme an den anderen Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Nachdem nun bei der Prämienzahlung ein Rückstand eingetreten war, forderte der Versicherer in einem an beide unter derselben Adresse wohnenden Versicherungsnehmer gerichteten Brief diese auf, die rückständige Prämie zu begleichen. Hierfür wurde eine Frist gesetzt. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist im Falle des dann eventuell eintretenden Versicherungsfalles Leistungsfreiheit bestehe.

Genau dieser Fall trat dann ein. Nach Fristablauf war der Prämienrückstand nicht ausgeglichen, und der eine Versicherungsnehmer starb in der Folgezeit. Der andere Versicherungsnehmer forderte nun die Auszahlung der Versicherungssumme. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit, weil auch nach Ablauf der gesetzten Frist der Prämienrückstand bestanden habe, und weil hierüber ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 38 Abs. 1 VVG) belehrt worden sei. Vom Berufungsgericht bekam das Versicherungsunternehmen Recht, nicht so jedoch vom Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das gesetzlich vorgeschriebene Mahnschreiben mit dem Hinweis auf die Folgen des weiteren Prämienverzuges derart entscheidende Bedeutung habe, dass es nicht ausreiche, im Falle zweier zusammen wohnender Versicherungsnehmer diese mit einem gemeinsamen Schreiben zu adressieren. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, jeden der beiden Versicherungsnehmer einzeln in einem gesonderten Brief auf den Prämienrückstand hinzuweisen und über die entsprechenden Folgen zu belehren. Da dies vorliegend nicht geschehen sei, habe der Versicherer die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, und könne sich somit nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Der hinterbliebene Versicherungsnehmer erhält somit jetzt nach diesem Urteil die volle Versicherungssumme.

BGH, Az. IV ZR 206/13, Urteil vom 08.01.2014

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