In einem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall ging es vordergründig um die Frage des richtigen Rechtsweges.
Arbeitsgerichte oder ordentliche Gerichte?
Im Rahmen von Ansprüchen eines Handelsvertreters gegen seinen Prinzipal sind unter bestimmten Umständen nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig, wenn der Handelsvertreter zum einen als Einfirmenvertreter einzuordnen ist, und zum anderen seine durchschnittlichen Monatsprovisionen der letzten sechs Monate einen bestimmten Mindestbetrag nicht überschreiten.
Zeitliche Einordnung von Vertragsstornierungen
In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, wie Provisionsrückforderungsansprüche, die aufgrund von nachträglichen Vertragsstornierungen entstanden sind, berücksichtigt werden müssen.
Die beiden Vorinstanzen hatten die in den zurückliegenden Monaten erwirtschafteten Provisionsansprüche mit ebenfalls in denselben Monaten entstandenen Provisionsrückforderungsansprüchen verrechnet, um daraus dann die durchschnittlichen Monatsprovisionen zu ermitteln.
Zuordnung von Provision und Provisionsrückforderung
Diese Verrechnung hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Rückforderungsansprüche können die in den jeweiligen Monaten entstandenen Provisionsansprüche nicht vermindern, es sei denn sie beziehen sich auf eben in denselben Monaten vermittelte Verträge. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall jedoch bezogen sich die Rückforderungsansprüche auf stornierte Verträge aus davor liegenden Zeiträumen.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung hinsichtlich der Einordnung des Handelsvertreters als in wirtschaftlich geringem Umfange tätiger Einfirmenvertreter sei es jedoch nur sachgerecht, wenn man die Rückforderungsansprüche des Prinzipals genau denjenigen Monatsumsätzen zuordne, die dem Entstehungszeitraum der jeweiligen Provisionen entsprechen.
Die vorliegende Entscheidung ist zum einen wichtig für die Wahl des richtigen Rechtsweges, sie kann möglicherweise aber auch Bedeutung entfalten für die Berechnung von Handelsvertreterausgleichsansprüchen, die sich ebenfalls an zurückliegenden Monatsprovisionen zu orientieren haben.