Als Marke schützen lassen kann man nur Worte, Logos oder Wortbildmarken, die eine sogenannte Unterscheidungskraft besitzen. Das betreffende Kennzeichen muss geeignet sein, auf dem relevanten Markt die Produkte oder Dienstleistungen des Markeninhabers von denjenigen eines Wettbewerbers zu unterscheiden. Daher scheiden stets rein beschreibende Angaben aus, wenn es um die Schutzfähigkeit geht. Nur dann, wenn solche rein beschreibenden Angaben – im Extremfall schlicht der Gattungsbegriff des konkreten Produktes – grafisch in besonderer Weise gestaltet oder mit einem markanten Logo kombiniert sind, kann es sein, dass im Rahmen des Gesamteindrucks die grafische Gestaltung markanter ist als der verwendete Begriff, und somit dennoch eine Unterscheidungskraft gegeben ist. So ließe sich beispielsweise das Wortkennzeichen „Pullover“ niemals als Marke eintragen lassen für die Produktkategorie der Bekleidungsstücke. Wohl aber käme eine Eintragung in Betracht, wenn das Wort Bestandteil eines auffälligen Logos wäre. Denn dann würde sich dieses Logo als Hinweis auf die konkrete Firma einprägen und nicht lediglich nur als beschreibender Gattungsbegriff.

Fehlende Unterscheidungskraft beschreibender englischer Begriffe

Problematisch wird es dann, wenn, wie so häufig in der Werbung heutzutage, fremdsprachige, insbesondere englische Begriffe verwendet werden. Wenn diese Begriffe auch für den durchschnittlichen deutschen Kunden allgemein in ihrer Bedeutung bekannt sind, so haben sie genauso lediglich beschreibenden Charakter, wie der deutsche Gattungsbegriff. Dies gilt heutzutage in der Regel für die meisten englischen rein beschreibenden Begriffe. So ließe sich beispielsweise das englische Wort „drinks“ niemals als reine Wortmarke schützen lassen für die Warenkategorie der Getränke. Denn der deutsche Durchschnittskunde würde trotz der Fremdsprachigkeit diesem Begriff lediglich beschreibenden Charakter beimessen, und nicht einen Hinweis auf ein konkretes Unternehmen.

Differenziertere Betrachtung bei unbekannteren Fremdsprachen

Anders jedoch kann es liegen bei Gattungsbegriffen oder beschreibenden Angaben in anderen in Deutschland nicht so bekannten Fremdsprachen. So kam es vor einiger Zeit zum Rechtsstreit hinsichtlich der Unterscheidungskraft des dänischen Wortes „hygge“. Dieses Wort bedeutet so etwas wie Gemütlichkeit, Behaglichkeit, und sollte als Wortbildmarke geschützt werden, u.a. für ein Lifestyle-Magazin. Hier hat das Bundespatentgericht entschieden, dass dieser Begriff zwar bereits derart in den deutschen Sprachgebrauch und sogar in den Duden eingedrungen sei, dass die meisten Verbraucher dessen Bedeutung kennen. Somit habe dieses Wort also vornehmlich beschreibenden Charakter und könne angesichts des prägenden Wortbestandteils nur für einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden. Das Bundespatentgericht hatte ursprünglich die Eintragung noch vollständig abgelehnt.

Prognose hinsichtlich der Schutzfähigkeit mittels privater Umfragen

Der beschriebene Fall zeigt, dass es in solchen Fällen stets darauf ankommt, wie selbstverständlich die jeweils mit den relevanten Produkten oder Dienstleistungen angesprochenen Kundenkreise mit dem Bedeutungsgehalt des betreffenden Fremdwortes vertraut sind. Oft lässt sich hier vorab keine sichere Prognose, wie am Ende ein Gericht entscheidet, treffen. Allerdings bieten sich hier immer formlose kleinere Umfragen an, um herauszufinden, was Durchschnittsverbraucher kennen und was nicht.

BPatG, Az. 29 W (pat) 527/18, Beschluss vom 03.08.2021

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